OGH 11Os154/99

11Os154/99Tribunal supérieur1 févr. 2000

Texte intégral

OGH 11Os154/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der beim Jugendgerichtshof Wien zum AZ 4 Vr 532/99 anhängigen Strafsache gegen Clif J***** und andere Beschuldigte wegen der Verbrechen nach § 28 SMG und § 278a StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Lookman S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. November 1999, AZ 21 Bs 478-489/99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Lookman S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit der angefochtenen, auch Beschwerden anderer Beschuldigter erledigenden Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Lookman S***** gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin des Jugendgerichtshofes Wien vom 11. November 1999 (ON 471) auf Fortsetzung der seit 29. September 1999 (S 331/IV) andauernden, wegen des dringenden Verdachtes "des Verbrechens des Suchtgifthandels mit großen Mengen nach § 28 Abs 1 bis Abs 5 SMG und des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB" aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängten Untersuchungshaft (ON 152) wegen Fortbestehens des dringenden Tatverdachtes nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 2 SMG sowie der nicht substituierbaren Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO mit Wirksamkeit bis 26. Jänner 2000 nicht Folge.

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit welcher der Beschuldigte die Annahme des dringenden Tatverdachtes sowie die Haftgründe bekämpft und zudem die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft behauptet, kommt keine Berechtigung zu.

Zur Begründung einer (qualifizierten) Verdachtslage - hier nach § 28 SMG - können alle nach der StPO zulässigen Beweismittel herangezogen werden, fallbezogen damit auch die Angaben von Personen, die selbst strafbarer Handlungen nach dem SMG verdächtig sind. Ebensowenig steht einer Verwertung der Aussagen von Zeugen der Umstand entgegen, dass sie unter Wahrung ihrer Anonymität vernommen wurden. Inwieweit den belastenden Angaben unter Berücksichtigung der gegen ihre Verlässlichkeit vorgebrachten Beschwerdeeinwänden Glaubwürdigkeit zukommt, hat allein das erkennende Gericht, regelmäßig nach einer (im Vorverfahren nicht zwingend vorgesehenen) kontradiktorischen Vernehmung, zu beurteilen. Worin durch eine bloß vorläufige Verdachtsprüfung die Bestimmung des Art 5 der EMRK verletzt sein soll, der überdies bereits einen hinreichenden Tatverdacht für die Anhaltung in Untersuchungshaft genügen lässt (Art 5 Abs 1 lit c), ist nicht zu erkennen.

Schon in Anbetracht der dezidierten Beschuldigungen, welche von Verdächtigen und Zeugen, deren Identität aus Zeugenschutzgründen nicht offengelegt wurde (§ 166a StPO), gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden - und mit welchen sich die Grundrechtsbeschwerde inhaltlich nicht auseinandersetzt - haben die Untergerichte den dringenden Tatverdacht nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 2 SMG zutreffend bejaht. Weder die Behauptung, die im Zimmer des Beschuldigten vorgefundene Waage sei nicht als Suchtgiftwaage verwendet worden noch der Umstand, dass seine insgesamt vier Mobiltelephone nicht in Betrieb sind und Suchtgift bei ihm nicht vorgefunden wurde, sind demgegenüber geeignet, Bedenken an der Richtigkeit der Verdachtsbeurteilung auszulösen (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5a StPO).

Zu Recht hat das Oberlandesgericht aber auch den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Denn die ausländische Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, das Fehlen ausreichender sozialer Bindungen und einer legalen Beschäftigung im Inland iVm seinem auch unter Bedachtnahme auf drei einschlägige Vorstrafen ungewissen Status als Asylwerber stellen bestimmte Tatsachen dar, die befürchten lassen, der Beschwerdeführer könnte sich, auf freien Fuß gesetzt, der (weiteren) Strafverfolgung im Hinblick auf die ihm mutmaßlich bevorstehende Strafe durch Flucht entziehen. Demgegenüber begründet der Besuch einer dreijährigen Berufsschule und die private Beziehung zu einer Österreicherin, der Beschwerdeansicht zuwider, noch keine soziale Integration im Sinne des § 180 Abs 3 StPO, deren Vorliegen angesichts der Strafdrohung von fünf Jahren (§ 28 Abs 3 SMG iVm § 5 Z 4 JGG) die Annahme der Fluchtgefahr ausschließen würde.

Der - bei realitätsbezogener Betrachtung auch nicht substituierbare - Haftgrund der Fluchtgefahr wurde daher zutreffend angenommen, weshalb sich mit Rücksicht darauf eine Prüfung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt. Dass die Untersuchungshaft zum Vollzug einer Freiheitsstrafe (am 30. November 1999: ON 545) unterbrochen wurde, hat auf die Beurteilung der Grundrechtsverletzung durch die Beschwerdentscheidung des Oberlandesgerichtes keinen Einfluss.

Weil schließlich mit Rücksicht auf die Strafdrohung und die Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen.

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