OGH 2Ob21/00b

2Ob21/00bTribunal supérieur3 févr. 2000

Texte intégral

OGH 2Ob21/00b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Stevan O*****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 3. Dezember 1999, GZ 3 R 371/99b-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 12. Oktober 1999, GZ 2 Ns 15/99z-4, bestätigt wurde den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das Erstgericht wies den Antrag ab, das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig, weil gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO Entscheidungen über die Verfahrenshilfe nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könne.

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