AUSL EGMR Bsw34186/96

Bsw34186/96Autre juridiction8 févr. 2000

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw34186/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2000

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Christoph Freunberger gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 8.2.2000, Bsw. 34186/96.

Spruch

Art. 4 7. ZP EMRK - Ne bis in idem und die Verfolgung strafbarer Handlungen

durch Verwaltungsbehörden und Gerichte.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 15.7.1995 verursachte der Bf. als Fahrer eines PKW einen Verkehrsunfall, bei dem zwei Menschen verletzt wurden. Am 31.10.1995 verhängte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gemäß § 5 (1) iVm. § 99 (1) (a) StVO wegen Alkohol am Steuer, und gemäß § 134 (1) iVm. § 102 (3) KFG wegen Fahrens ohne der vorgeschriebenen Sehbrille, Verwaltungsstrafen in Höhe von ATS 8.000,-bzw. ATS 1.000,--. Am 2.5.1996 wurde der Bf. vom LG St. Pölten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäß § 88 (1) iVm. (4) StGB verurteilt. Eine dagegen erhobene Berufung wurde vom OLG Wien am 19.9.1996 abgewiesen. Das OLG führte aus, dass eine gerichtliche wie auch eine Verwaltungsstrafe möglich seien, da es im österr. Recht kein „Subsidiaritätsprinzip" zwischen Verwaltungsstrafverfahren und gerichtlichen Strafverfahren gäbe. Es sei über den Bf. zwar eine Verwaltungsstrafe verhängt worden, dies stünde jedoch einem gerichtlichen Strafverfahren nicht im Wege, da letzteres einen größeren Geltungsbereich habe.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 4 7.ZP EMRK (Ne bis in idem).

Die Reg. wendet ein, der vorliegende Fall sei – trotz einiger Unterschiede – mit dem Fall Oliveira/CH (Anm.: Urteil v. 30.7.1998, NL 1998, 142; ÖJZ 1999, 7) vergleichbar. Da wie dort liege ein typisches Beispiel für ein eintätiges Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Idealkonkurrenz) vor. Dies bestreitet der Bf. Der GH stellt fest, dass der Fall komplexe Sach- und Rechtsfragen aufwirft und erklärt die Bsw. gemäß § 35 (3) EMRK für zulässig (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 8.2.2000, Bsw. 34186/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2000, 11) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut

(pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/00_1/Freunberger.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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