OGH 11Os3/00
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.02.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas C***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 1999, GZ 4b Vr 94/99-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tomas (im Ersturteil fälschlich Thomas) C***** (zu 1) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und (zu 2) des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte
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anderen überlassen, indem er von Sommer 1996 bis November 1998 insgesamt rund 1.770 Gramm Haschisch sieben verschiedenen im Urteil namentlich genannten und weiteren unbekannten Personen verkaufte, weiters
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von Sommer 1996 bis Anfang Dezember 1998 wiederholt Haschisch erworben und besessen.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; diese schlägt fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft der Mangel an exakten Feststellungen der einzelnen Tatzeitpunkte der Suchtgiftverkäufe keine entscheidende Tatsache (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18). Die Beschwerdebehauptung, der Angeklagte habe sich - vom Erstgericht ungewürdigt - damit verantwortet, dass er als Plasmaspender keine Suchtmittel konsumiert haben könne, steht mit der Aktenlage nicht in Einklang. Ein "Pass betreffend Plasmaspender" wurde dem Schöffengericht nicht vorgelegt; inwieweit die diesbezügliche Bestätigung der Firma H***** GesmbH vom 9. April 1999 (Beilage ./1 zu ON 11) für den festgestellten Tatzeitraum von Bedeutung sein solle, vermag die Beschwerde nicht darzutun. Soweit die Mängelrüge schließlich fordert, das Erstgericht hätte den Angaben des Angeklagten und der als Zeugen vernommenen Suchtgiftkäufer in der Hauptverhandlung, nicht aber deren gegenteiligen Depositionen vor der Sicherheitsbehörde folgen sollen, bekämpft sie in unzulässiger Weise die im kollegialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht anfechtbare erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a), die im Wesentlichen die Argumente der Mängelrüge - nach Art einer gesetzlich hier nicht vorgesehenen Schuldberufung - wiederholt und abschließend behauptet, die Schuld des Angeklagten habe nicht bewiesen werden können, vermag keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern festgestellten, den Schuldspruch begründenden entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.