Texte intégral
OGH 4Nd503/00
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.02.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Kammerlander, Piaty Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei T*****, wegen 322.663,61 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung
Begründung:
Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Klägerin, gegen die Beklagte, welche ihren Sitz in Frankreich hat, eine Forderung von 322.663,61 S gerichtlich geltend zu machen. Sie habe eine Reihe von Transportaufträgen der Beklagten nach Wien übernommen, ordnungsgemäß durchgeführt und die Frachtkosten jeweils mit den in der Klage angeführten Rechnungen fakturiert. Die Rechnungsbeträge hafteten unberichtigt aus. Auf die den Forderungen zugrunde liegenden Transportaufträge sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden, auf dessen Art 31 Abs 1 lit b sich die Klägerin zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes berufe. Als Ort der Entladung des Gutes sei jeweils Wien bestimmt worden. Mangels Vorhandenseins eines örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes werde gemäß § 28 JN die Ordination an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beantragt.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Mit ihrem Vorbringen, der Ort der Entladung des Gutes habe sich jeweils in Wien befunden, bezieht sich die Klägerin auf den in den CMR vorgesehenen "Übernahmeort des Gutes", sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Nach dem hiefür maßgeblichen Parteivorbringen ist für die Rechtssache das in Handelssachen tätige Bezirksgericht für Handelssachen Wien sachlich zuständig.