Texte intégral
OGH 6Ob30/00f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.02.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der am 29. November 1999 verstorbenen klagenden Partei Thomas S*****, vertreten gewesen durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Andrea N*****, vertreten durch Dr. Hans Heissl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 250.000 S, aus Anlass der ordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Juni 1999, GZ 2 R 142/99w-23, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. April 1999, GZ 14 Cg 161/98s-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren ist unterbrochen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger hat gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision erhoben. Die Akten wurden nunmehr nach einer vom Obersten Gerichtshof zu 6 Ob 280/99s veranlassten Zwischenerledigung neuerlich zur Entscheidung über die Revision vorgelegt. Eine solche Entscheidung ist wegen der in der Zwischenzeit eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens derzeit nicht möglich:
Nach der Mitteilung des für den Kläger bestellten Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe ist der Kläger am 29. 11. 1999 verstorben. Die Verfahrenshilfe und damit die Vertretungsbefugnis des Verfahrenshelfers sind erloschen (§ 68 Abs 1 ZPO). Gemäß § 155 Abs 1 ZPO tritt in diesem Fall, weil der Kläger nicht durch einen gewillkürten Rechtsanwalt vertreten war, die Unterbrechung des Verfahrens ein, was deklarativ festzustellen ist.