OGH 14Os176/99

14Os176/99Tribunal supérieur14 mars 2000

Texte intégral

OGH 14Os176/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. Oktober 1999, GZ 37 Vr 1.352/99-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit von 8. Mai 1996 bis 19. Dezember 1996 in Salzburg als Schuldner mehrerer Gläubiger dadurch, dass er den Erhalt eines Vergleichsbetrages von 850.000 S durch die ***** AG seinen Gläubigern verschwieg und an unbekannte Personen in jeweils unbekannter Höhe zur Anweisung brachte, einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht bzw beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte.

Die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und "Z 9" erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Dem Urteil haftet der Mängelrüge (Z 5; zum Teil nominell unzutreffend unter "Z 9") zuwider schon deshalb kein formaler Begründungsfehler an, weil dem behaupteten, angeblich in der Verantwortung des Angeklagten ebenso wie in der Aussage seiner Tochter im Verfahren AZ 7 Cg 30/97 des Landesgerichtes Salzburg zutage getretenen Umstand, dass der damalige Rechtsvertreter und nunmehrige Privatbeteiligte dem Beschwerdeführer durch die Empfehlung, die 850.000 S "einzustecken", zu der Tat geraten habe, keine Entscheidungsrelevanz zukommt.

Im Übrigen setzte sich das Schöffengericht ausreichend mit der Einlassung des Angeklagten auseinander (US 14ff, vgl auch US 10); einer vollständigen Wiedergabe seiner Depositionen bedurfte es angesichts des gesetzlichen Gedrängtheitsgebotes (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht.

Mit dem (im Übrigen unzutreffenden, s US 14ff) Einwand des Beschwerdeführers, das Urteil lasse jede Begründung vermissen, warum das Schöffengericht seine Verantwortung (Weitergabe des Geldes an bevorrangte Gläubiger, Empfehlung seines seinerzeitigen Anwaltes, das Geld zu nehmen und "einzustecken") für widerlegt erachtet habe, führt er die Tatsachenrüge (Z 5a), die sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die erstrichterlichen Feststellungen verlangt, nicht prozessordnungsgemäß aus.

Schließlich lässt auch die Rechtsrüge ("Z 9") die prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn mit dem Vorbringen, das Verschweigen der 850.000 S sei nicht pflichtwidrig erfolgt, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, was er mit diesem Betrag tatsächlich gemacht habe, übergeht der Beschwerdeführer die eindeutigen Konstatierungen dahin, er habe das Geld nicht nur seinen Gläubigern verschwiegen, sondern darüber hinaus (zur Gänze) an dritte Personen überwiesen und dadurch vorsätzlich seine Gläubiger um den genannten Betrag geschädigt (US 2 iVm insbes mit US 13).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.

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