Texte intégral
OGH 2Ob312/00x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.11.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manuela Ingrid K*****, gegen die beklagte Partei Manfred Friedrich K*****, vertreten durch Dr. Albin Walchshofer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. September 2000, GZ 14 R 392/00s-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 1. August 2000, GZ 3 C 2/00x-17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Erstgericht wies den - im Zusammenhang mit einer Berufung gegen ein Scheidungsurteil gestellten - Antrag des Beklagten auf Einleitung eines Verbesserungsverfahrens und Erteilung befristeter Aufträge zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten; das Rechtsmittel ist unzulässig.
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls - also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO - unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) nicht vorliegt. Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier nicht. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die im Revisionsrekurs angeführte Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ist.
Das Rechtsmittel war demnach zurückzuweisen.