OGH 11Os151/00
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.12.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 18. September 2000, GZ 25 Vr 497/99-123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt P*****, früherer T*****, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er von Februar 1998 bis Mai 1999 in St. Pölten in wiederholten Tathandlungen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zahlreiche Personen durch Vortäuschen, eine an "Kontakten zu sexueller Betätigung" interessierte Frau zu sein, wobei er Inserate in verschiedenen Magazinen aufgab und Interessierten Nacktfotos zusandte, zur Übersendung von Geldbeträgen
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verleitet, und zwar in 52 im Urteilsspruch näher bezeichneten Fällen in der Höhe von insgesamt rund 40.000 S.
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zu verleiten versucht, und zwar in weiteren 35 im Urteilsspruch näher bezeichneten Fällen in der Höhe von insgesamt rund 34.000 S, wodurch ein insgesamt 25.000 S nicht übersteigender Schaden entstanden und herbeizuführen versucht worden ist und der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1, 5a, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, sie schlägt fehl.
Nichtigkeit nach Z 1 kann nur dann mit Erfolg releviert werden, wenn der die Nichtigkeit begründende Tatumstand sofort, nachdem er dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung bekannt geworden war, von ihm geltend gemacht worden ist. Die behauptete zeitweise Absenz eines Schöffen in der Hauptverhandlung vom 24. August 2000 hätte daher vom Angeklagten (der dies bemerkt hatte - siehe S 3/V) oder dessen Verteidiger sofort - und nicht erst mit einem vier Tage später eingebrachten Schriftsatz (ON 99) - gerügt werden müssen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 1 E 32). Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der bloßen Behauptung, der Wert der vom Angeklagten übersandten Aktfotos hätte den von den Geschädigten bezahlten Beträgen entsprochen, und der Forderung, das Erstgericht hätte zu diesem Thema einen Sachverständigen beiziehen müssen, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden - mit der Annahme eines 25.000 S nicht übersteigenden Schadens ohnehin zugunsten des Angeklagten festgestellten - Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe kein Geld für sexuelle Leistungen verlangt und die Abnahme von Fotos nicht zur Voraussetzung für solche gemacht, daher liege kein Betrug vor, die Urteilsfeststellungen, denen zufolge der Angeklagte seinen Opfern die Geldbeträge unter der Vorgabe herauslockte, diese würden nicht nur Nacktfotos, sondern auch Gelegenheit zu Sexualkontakten mit verschiedenen Frauen erhalten (US 8 f), wobei die Geschädigten ausschließlich wegen des erwarteten "Gratis-Sexabenteuers" handelten und dem Angeklagten bewusst war, dass der Wert der übersandten Fotos den verlangten Geldbeträgen nicht entsprach (US 11), er aber annahm, durch die bloße Anpreisung von Nacktfotos "bei weitem" nicht so ein hohes regelmäßiges Einkommen erzielen zu können wie durch die Ankündigung von "Gratissex" (US 12). Soweit die Beschwerde unter Verweis auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behauptet, der Angeklagte habe infolge einer ihm in einem Vorprozess erteilten Rechtsbelehrung davon ausgehen können, dass "die Voraussetzungen der §§ 8 bzw. 9 StGB vorliegen", ignoriert sie zum einen wiederum die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 18), zum anderen mangelt es diesem Vorbringen auch an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des bezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Die Rechtsrüge ist somit zur Gänze nicht der Prozessordnung entsprechend ausgeführt.
Schon weil das Gesetz (§ 285 StPO) nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt, ist auf die vom Angeklagten selbst (nach Ablauf der Ausführungsfrist, ohne Unterschrift eines Verteidigers) eingebrachte weitere - somit unzulässige - Rechtsmittelausführung inhaltlich nicht einzugehen (vgl Mayerhofer aaO § 285 E 36).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.