OGH 14Os135/00
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.12.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Antonius L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Antonius L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Mai 2000, GZ 2b Vr 1.260/00-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe erhobene Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Neben dem in Rechtskraft erwachsenen Freispruch eines Mitangeklagten wurde Antonius L***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt
Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung der T***** Abdichtungs- und Isolierungsgesellschaft m. b. H. gerichtetem Vorsatz im März 1996 in Wien gemeinsam mit einem Unbekannten Bedienstete der Wr. Stadtwerke durch Vorlage heimlich koordinierter Angebote (der T***** Abdichtungs- und Isolierungsgesellschaft m. b. H. und der A***** Spenglerei, Isolierungen, Asphaltierungen, Stahlbau Antonius L*****) zur Erteilung des Auftrags hinsichtlich am 29. Feber 1996 ausgeschriebener Schwarzdeckerarbeiten an die eingangs genannte Firma verleitet, der die Wr. Stadtwerke im Betrag von 759.180 S am Vermögen schädigte.
Der neben einer - unzulässigen (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) - Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld aus Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden die zur "Preisangemessenheit" verschiedener Angebote gestellten Anträge zu Recht abgewiesen, weil es -abgesehen von der fehlenden Bestimmtheit des Begriffes - einen "absoluten", von Angebot und Nachfrage losgelösten "angemessenen" Preis auf einem freien Markt nicht gibt (14 Os107/99; instruktiv Steininger, Zur Strafbarkeit von Preisabsprachen im Baugewerbe, RZ 2000, 116).
Ob der Zeuge R***** seit 30 oder 18 Jahren die Angebote der Firma A***** Spenglerei, Isolierungen, Asphaltierungen, Stahlbau Antonius L***** kalkuliert hat, ist für Schuldspruch und Subsumtion ohne Bedeutung und überdies unerheblich. Zudem sind die Tatrichter ohnehin davon ausgegangen (US 8 erster Satz), dass R***** erst seit 1982 dort tätig war, sodass sich der im folgenden Satz stehende Hinweis auf eine 30-jährige Tätigkeit unschwer als bloßer Schreibfehler ausmachen lässt. Die - gleichfalls aus Z 5 - als übergangen kritisierte, dem Zeugen D***** unterstellte Aussage hat dieser gar nicht abgelegt, vielmehr betont, die von R***** erstellte Kalkulation nicht zu kennen (S 443, Bd I). Mit dem Ergebnis abgelehnter Beweisaufnahmen zur "Preisangemessenheit" war eine Auseinandersetzung gleichermaßen ausgeschlossen.
Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und Z 10) orientieren sich prozessordnungswidrig nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen und unterlassen eine deutliche und bestimmte Bezeichnung vermisster Feststellungen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.