OGH 9ObA246/00t

9ObA246/00tTribunal supérieur10 janv. 2001

Texte intégral

OGH 9ObA246/00t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei David T*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Susi Rathauscher, Rechtsanwältin in Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der B*****GmbH, ***** wegen Feststellung, über den Antrag des Dr. Michael Kaintz, Rechtsanwalt, Untere Hauptstraße 31, 7100 Neusiedl am See, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der klagenden Partei, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Einschreiters, das infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei unterbrochene Verfahren aufzunehmen, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 22. 11. 2000 der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. 7. 2000, GZ 10 Ra 304/99w-99, nicht Folge gegeben.

Mit Schriftsatz vom 20. 12. 2000 gab der Einschreiter bekannt, dass über das Vermögen des Klägers (mit Beschluss vom 24. 10. 2000) der Konkurs eröffnet worden sei und stellte den Antrag, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen.

Die Tatsache, dass das anhängig gewesene Revisionsverfahren durch die Konkurseröffnung unterbrochen worden ist, ändert nichts daran, dass der in Unkenntnis der Konkurseröffnung gefasste Beschluss des Obersten Gerichtshofs formell in Rechtskraft erwachsen ist. Trotz eingetretener Unterbrechungswirkung unzulässigerweise ergangene Entscheidungen sind nicht wirkungslos, sondern lediglich in die nächste Instanz anfechtbar oder mit aus Anlass eines Rechtsmittels wahrzunehmender Nichtigkeit behaftet (Gitschthaler in Rechberger ZPO2, § 163 Rz 11; vgl JBl 1984, 209). Nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung kann das Fehlen von Prozessvoraussetzungen grundsätzlich nicht mehr von Amts wegen und auf Antrag nur in bestimmten - hier nicht gegebenen (vgl Fasching, ZPR2 Rz 734) - Einzelfällen wahrgenommen werden. Ebensowenig wie der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeit seiner Entscheidung aussprechen kann (4 Ob 103/89), besteht eine Entscheidungskompetenz zu dem vom Antragsteller begehrten Vorgehen (8 Ob 305/97d = ZIK 1998, 197).

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