Texte intégral
OGH 2Ob337/00y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.01.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elmar M*****, vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in Bludenz, wider die beklagten Parteien 1.) Markus W***** und 2.) A*****, ***** beide vertreten durch Achhammer, Mennel, Welte Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 1,567.510,60 sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2000, GR 4 R 146/00b-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Richtig ist, dass sich die Bindungswirkung des Strafurteils nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör hatte, erstreckt (SZ 69/131; RIS-Justiz RS0097968). Für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht auch keine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers (SZ 71/66; ZVR 1999/54). Es kann aber dahingestellt bleiben, ob der Erstbeklagte (auch) wegen seiner Alkoholisierung auf die linke Fahrbahnhälfte geriet. Sein Verhalten war jedenfalls so grob verkehrwidrig, dass der Umstand, dass er allenfalls auch wegen einer Alkoholisierung auf die linke Fahrbahnhälfte geriet, keine Bedeutung mehr hat.
Das Ausmaß des nach § 7 StVO zum rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstandes hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS000065515). Selbst wenn dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen diese Bestimmung anzulasten wäre, wäre sein Mitverschulden im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes so geringfügig, dass es gegenüber dem Verschulden des Klägers, der zur Gänze auf die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahnhälfte geriet, zu vernachlässigen wäre (vgl ZVR 1978/299; 2 Ob 43/94 mwN).