Texte intégral
AUSL EGMR Bsw32381/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.01.2001
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Erwin Baischer gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 16.1.2001, Bsw. 32381/96.
Spruch
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem UVS.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde am 9.11.1994 von der Bezirkshauptmannschaft Braunau wegen zweimaliger falscher Angaben bei der Lenkerauskunft nach dem Kraftfahrgesetz zu je ATS 4.000,-- bzw. 6 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Eine dagegen erhobene Bsw. an den UVS wurde von diesem am 2.1.1995 abgewiesen. Der daraufhin angerufene VfGH lehnte die Behandlung der Bsw. ab, ebenso der VwGH gemäß § 33a VwGG.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK wegen des Fehlens einer mündlichen Verhandlung. Die Reg. wendet ein, der Bf. hätte eine solche vor dem VwGH beantragen können. Der Bf. ist hingegen der Ansicht, dass bereits der UVS ex officio eine mündliche Verhandlung hätte abhalten müssen. Der GH stellt fest, dass der Fall komplexe Sach- und Rechtsfragen aufwirft und erklärt die Bsw. gemäß Art. 35 (3) EMRK für zulässig (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 16.1.2001, Bsw. 32381/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 15) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/01_1/Baischer.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.