OGH 6Nd518/00

6Nd518/00Tribunal supérieur16 janv. 2001

Texte intégral

OGH 6Nd518/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Yvonne S*****, in Obsorge der Mutter Friedegund S*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die vom Bezirksgericht Villach verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache auf das Bezirksgericht Zistersdorf wird genehmigt.

Begründung

Begründung:

In dem vom Bezirksgericht Villach geführten Pflegschaftsverfahren wurde der Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 2.500 S ab 20. 7. 1998 verpflichtet. Das durch das Jugendamt vertretene Kind beantragte am 19. 7. 2000 die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung auf 3.500 S monatlich ab 1. 7. 2000. Der Vater sprach sich gegen eine Erhöhung aus. Er sei seit September 2000 arbeitslos. Zuvor habe er als Hilfsarbeiter durchschnittlich rund 10.000 S im Monat verdient. Das Jugendamt zog den Unterhaltserhöhungsantrag nicht zurück und behauptete, der Vater bemühe sich nicht um einen Arbeitsplatz. Bei der Unterhaltsfestsetzung sei von einem fiktiven Einkommen von 18.000 S monatlich auszugehen. Das Kind ist mit seiner Mutter nach Dürnkrut, also in den Sprengel des Bezirksgerichtes Zistersdorf, verzogen.

Das Bezirksgericht Villach übertrug die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Zistersdorf. Dieses lehnte eine Übernahme des Verfahrens unter Hinweis auf den noch offenen Unterhaltserhöhungsantrag ab.

Die Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN ist grundsätzlich dann zu genehmigen, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes in den Sprengel eines anderen Gerichtes verlagert wurde (EFSlg 88.008). Offene Anträge stehen der Übertragung der Zuständigkeit grundsätzlich nicht entgegen (EFSlg 88.010). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich das übertragende Gericht bereits eingehend mit offenen Anträgen befasst und unmittelbare Beweisaufnahmen durchgeführt hat (EFSlg 88.013). Dies ist hier nicht der Fall, weil über die von den Parteien behaupteten entscheidungswesentlichen Umstände (unverschuldete Arbeitslosigkeit des Vaters bzw fehlende Bemühungen des Unterhaltspflichtigen um einen entsprechenden Arbeitsplatz) noch keine Beweisaufnahmen stattfanden. Die Übertragung der Zuständigkeit an das Gericht, in dessen Sprengel das Kind nunmehr seinen Lebensmittelpunkt hat, ist daher zu genehmigen.

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