OGH 7Fs502/00

7Fs502/00Tribunal supérieur18 janv. 2001

Texte intégral

OGH 7Fs502/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Fristsetzungssache über den hinsichtlich Dr. Werner O*****, als Betroffenen in der zu 33 P 78/97i des Bezirksgerichtes Innsbruck geführten Sachwalterschaftssache, wegen angeblicher Säumnis des Bezirksgerichtes Innsbruck bei der Erledigung eines Antrages des Betroffenen gestellten Fristsetzungsantrag den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird dem Bezirksgericht Innsbruck iSd § 91 Abs 2 GOG übermittelt.

Begründung

Begründung:

Der Betroffene brachte mit Schriftsatz vom 13. 11. 2000 direkt beim Obersten Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Bezirksgerichtes Innsbruck ein. Das genannte Gericht habe über seinen Antrag vom 18. September 2000 nicht entschieden.

Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Falle einer Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem (dem säumigen) Gericht den an den übergeordenten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen 4 Wochen durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene den Fristsetzungsantrag direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht, sodass dem Bezirksgericht Innsbruck die Möglichkeit genommen wurde, dem Antrag zu entsprechen bzw zu überprüfen, ob diesbezüglich allenfalls ohnehin bereits ein Fristsetzungsantrag gestellt und verworfen wurde (siehe ON 270 in Band V).

Betreffend seinen gleichzeitig an den Obersten Gerichtshof gestellten Antrag, dem zuständigen Pflegschaftsgericht aufzutragen, die Prozessfähigkeit einer Richterin und des Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG zu prüfen, wird der Betroffene neuerlich (s. Noten vom 11. 4. 2000 und 8. 6. 2000) und letztmalig dahin belehrt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich als Rechtsmittelgericht tätig wird und nicht dazu berufen ist, außerhalb des Instanzenzuges über Anträge, Anzeigen udgl als Eingangsgericht zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof übt auch keine Dienstaufsicht über die Gerichte erster und zweiter Instanz aus.

Der Akt wird daher iSd § 91 Abs 2 GOG dem Bezirksgericht Innsbruck übermittelt. Die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an den Fristsetzungswerber obliegt dem Gericht, bei dem auch der Antrag (allenfalls) einzubringen war (vgl 4 Fs 501/99; 6 Fs 503-515/99; 10 Fs 501/00ua), somit dem Bezirksgericht Innsbruck.

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