OGH 9ObA11/01k

9ObA11/01kTribunal supérieur24 janv. 2001

Texte intégral

OGH 9ObA11/01k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Walter Benesch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ulrike G*****, Friseuse, , vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Gabriele K, selbständige Friseurin, *****, vertreten durch Dr. Günther Pullmann ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 66.012,- sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2000, GZ 12 Ra 173/00y-18, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Oktober 1999, GZ 16 Cga 70/98m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, vertrat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, dass die im Zuge einer lauten Auseinandersetzung gefallene ehrverletzende Äußerung der Beklagten gegenüber der Klägerin deren vorzeitigen Austritt nicht rechtfertigen könne. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Dass die von der Beklagten gebrauchte Äußerung als ehrverletzend anzusehen ist, hat das Berufungsgericht ohnedies anerkannt. Auch der Oberstes Gerichtshof ist aber der Auffassung, dass die im Zuge einer lauten Auseinandersetzung gefallene Äußerung nach ihrem Inhalt, ihrem Anlass und den nähere Umständen gerade noch nicht als "grobe" Ehrenbeleidigung iS des § 82 lit b GewO 1859 zu qualifizieren ist.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.