OGH 1Ob288/00k

1Ob288/00kTribunal supérieur30 janv. 2001

Texte intégral

OGH 1Ob288/00k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Matthias S*****, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer und Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei Theresia S*****, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Einwilligung in die Löschung verbücherter Rechte (Streitwert 188.712 S) infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Juli 2000, GZ 2 R 129/00h-7, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Versäumungsurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. April 2000, GZ 22 Cg 43/00s-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 9.900 S (darin 1.650 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte, die Beklagte, seine Schwester, schuldig zu erkennen, in die Löschung deren aufgrund des Übergabevertrags vom 1. 10. 1993 im bücherlichen Lastenblatt über seine Liegenschaft einverleibten Rechte (Wohnrecht und Reallast) einzuwilligen. Er brachte vor, die der Beklagten "auf deren Lebenszeit" eingeräumten Rechte beruhten auf einem echten Vertrag zugunsten Dritter, der mit dem zwischen ihm als Übernehmer und seinem Vater als Übergeber abgeschlossenen Übergabevertrag vom 1. 10. 1993 verbunden sei. Die Beklagte habe eine "mittelgradige geistige Intelligenzminderung". Sie werde in Geldgeschäften und in allen behördlichen Angelegenheiten vom Vater der Streitteile als Sachwalter vertreten. Seit Ende 1997 bewohne die Beklagte nicht mehr sein Anwesen, sondern wohne bei einer Schwester der Streitteile. Als die Beklagte noch auf dem elterlichen Hof gelebt habe, habe sie sich geweigert, sich regelmäßig zu waschen und zu pflegen. Sie habe keine Monatsbinde getragen und die ganze Woche angekotete und anurinierte Wäsche verwendet. Damit sei sie auch zu Bett gegangen. Ihre Anwesenheit sei von weitem riechbar gewesen. Sie habe sich nicht frisiert und Joghurtbecher verheizt. Bestimmte Handlungen habe sie "absichtlich zum Nachteil" seiner Familie gesetzt. Ihr Verhalten sei mit dem Einzug seiner Ehegattin in das elterliche Haus unzumutbar geworden. Seiner Ehegattin, seinen drei Kindern und ihm sei ein weiteres Zusammenleben mit der Beklagten jedenfalls unzumutbar gewesen. Deshalb habe er im Sommer 1997 die "Beendigung" der Rechte der Beklagten aus dem Übergabevertrag vom 1. 10. 1993 erklärt; diese seien somit erloschen, ohne dass an deren Stelle die Verpflichtung zur Leistung einer Geldablöse getreten sei. Die Beklagte habe ihn mit der Behauptung geklagt, die "Ablöse des Naturalausgedinges in Geld" wegen des Eintritts des Unvergleichsfalls verlangen zu können. Dieses auf eine Geldleistung von 5.242 S monatlich gerichtete Klagebegehren sei rechtskräftig abgewiesen worden. In den Urteilsgründen sei ausgesprochen worden, "das Ausgedingsrecht" sei "beendet", ohne dass "eine Umwandlung in Geldersatz" stattfinde, weil "die Unzumutbarkeit der weiteren Ausübung vorwiegend durch die Beklagte hervorgerufen" worden sei. Dennoch habe sich der Sachwalter der Beklagten geweigert, in die bücherliche Löschung des Wohnrechts und der Reallast einzuwilligen.

Da die Beklagte keine Klagebeantwortung erstattete, wies das Erstgericht, nachdem der Kläger die Erlassung eines Versäumungsurteils beantragt hatte, das Klagebegehren ab. Es war der Ansicht, der Beklagten stünden aufgrund des Übergabevertrags vom 1. 10. 1993 unwiderrufliche Rechte zu. Aber auch wenn dem Kläger ein "einseitiges Auflösungsrecht" zuzugestehen wäre, sei das Klagebegehren unschlüssig, weil dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen sei, wem gegenüber die Vertragsauflösungserklärung abgegeben worden sei. Überdies sei das Erlöschen der bücherlichen Rechte der Beklagten nicht behauptet worden.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, der Oberste Gerichtshof habe bereits in der Entscheidung 2 Ob 187/66 die vorzeitige Auflösbarkeit eines auf Lebenszeit eingeräumten Wohnrechts in Ermangelung eines gedeihlichen Zusammenlebens ausgesprochen. Das sei in der Entscheidung JBl 1974, 618 mit eingehenderer Begründung fortgeschrieben worden. Der Oberste Gerichtshof habe "das Abstehen vom Vertrag aus wichtigen Gründen" in der Folge aber nur "als äußerstes Notventil" angesehen (NZ 1992, 112 ua), wobei im Falle eines Wohnrechts nur derjenige zur Vertragsauflösung berechtigt sei, der für die aufgetretenen Misshelligkeiten nicht allein oder überwiegend verantwortlich sei (MietSlg 26.039 ua). Maßgebend sei ferner, wer durch sein Verhalten die ernstlichen Differenzen eingeleitet und die Erfordernisse eines gedeihlichen Zusammenlebens besonders schwer verletzt habe (RZ 1982/53 ua). Bei Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grunds für die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses bedürfe es einer umfassenden Abwägung der einander widerstreitenden Interessen (NZ 1994, 20 ua). Der der Entscheidung NZ 1994, 20 zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem des hier zu beurteilenden Falls "sehr" vergleichbar. An den tragenden Grundsätzen dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof auch später festgehalten (4 Ob 189/99v). Das Vorliegen eines wichtigen Grunds für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses sei nach dem Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung zu beurteilen (1 Ob 342/97v). Im Lichte dieser Rechtslage sei das Klagebegehren nicht unschlüssig. Einerseits hätte die Beklagte einwenden müssen, dass eine wirksame Auflösungserklärung mangels eines geeigneten Erklärungsempfängers nicht vorliege, andererseits habe der Kläger ohnehin behauptet, den Sachwalter der Beklagten zur Einwilligung in die Löschung ihrer bücherlichen Rechte vergeblich aufgefordert zu haben. Der Auflösungswille könne auch durch ein schlüssiges Verhalten erklärt werden. Die Abweisung eines Klagebegehrens wegen Unschlüssigkeit setze ferner einen erfolglos gebliebenen Verbesserungsversuch voraus. Dem Erstgericht sei allerdings zuzubilligen, dass ein Übergabevertrag den Übergeber und den Übernehmer regelmäßig auf Gedeih und Verderb miteinander verbinde, was im Grundsätzlichen eine einseitige Vertragsauflösung ausschließe. Anderes gelte nur dann, wenn die Vertragspartner von vornherein - so etwa auch kraft schlüssigen Verhaltens - Auflösungsbedingungen vereinbart hätten. Die Beklagte hätte den Mangel einer solchen Vereinbarung einwenden müssen. Das Erstgericht habe überdies nicht beachtet, dass der Kläger den Übergabevertrag gar nicht habe auflösen wollen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil "im Hinblick auf die Judikatur zum Übergabsvertrag auch eine andere Entscheidung denkbar" sei.

Die Revision ist unzulässig.

1. Die Beklagte rügt das sie belastende Ergebnis der vom Berufungsgericht angestellten Interessenabwägung. Nach ihrer Ansicht reichen die Tatsachenbehauptungen, auf die sich das angefochtene Urteil stützt, nicht aus, um einen so schwerwiegenden Eingriff in ihre Rechtsposition, wie er durch den Verlust eines dinglichen Wohnrechts verwirklicht werde, zu rechtfertigen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Auflösbarkeit eines Übergabevertrags träfen zu. Zuzugestehen sei auch, dass der Kläger den Übergabevertrag selbst nicht habe auflösen wollen. Wenngleich sich das Klagebegehren nur auf die angestrebte Einwilligung in die Löschung dinglicher Rechte bezogen habe, seien jene "schwerwiegendsten Gründe" nicht erfüllt, die die vertragliche Bindung des Übergebers und Übernehmers auf Gedeih und Verderb durchbrechen und die Beklagte ihres Wohnrechts und ihrer Rechte aus der Reallast berauben könnten. Der Kläger habe nicht behauptet, sein Haus im Falle ihrer Anwesenheit "nicht oder zumindest nur äußerst erschwert nutzen" zu können. Richtiges Ergebnis einer Interessenabwägung könne daher nur die Klageabweisung sein.

2. Wie die Beklagte selbst erkennt, sind im Anlassfall - nach den allein maßgebenden Klagebehauptungen - nicht die rechtlichen Prämissen der Auflösung des Übergabevertrags vom 1. 10. 1993 zu klären, beziehen sich doch die den Löschungsanspruch begründenden Tatsachenbehauptungen nur auf die Auflösung des mit dem Übergabevertrag verknüpften echten Vertrags zugunsten Dritter, ohne dass ein rechtsgeschäftlicher Wille der Vertragsparteien unterstellt werden könnte, wonach das rechtliche Schicksal der Hofübergabe einerseits und der dauernden Begünstigung einer dritten Person andererseits - ungeachtet nachfolgender Ereignisse - unlösbar miteinander verbunden bleiben sollten. Die durch jene Vereinbarung begünstigte Beklagte wendet sich in der Revision überdies nur gegen das im angefochtenen Urteil erzielte Ergebnis einer Interessenabwägung. Das Berufungsgericht stützte deren Grundsätze allerdings auf eine ständige und gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, ohne ihre Grenzen bei Beurteilung dieses Einzelfalls überschritten zu haben. Die Revision wäre dagegen in Ansehung des in der Rechtsrüge allein aufgegriffenen Punkts nur dann zulässig, wenn dem Berufungsgericht bei Anwendung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den vorliegenden Einzelfall eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.

Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wäre allenfalls dann zu lösen gewesen, wenn die Beklagte in ihrem Rechtsmittel etwa die Frage aufgeworfen hätte, wem gegenüber der Versprechende die sich aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter ergebenden Gestaltungsrechte - so etwa auch das Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund kraft einseitiger Willenserklärung - nur ausüben kann, kommen doch als Erklärungsempfänger entweder nur der Versprechensempfänger oder nur der begünstigte Dritte oder auch beide in Betracht (siehe zur Problemlage JBl 1986, 131; Apathy in Schwimann, ABGB2 § 882 Rz 4; Rummel in Rummel, ABGB3 § 882 Rz 2). In einem solchen Zusammenhang wäre jedoch vorerst der Frage nachzugehen gewesen, ob die materiell rechtskräftige Abweisung des Leistungsbegehrens der Beklagten als Klägerin des Vorprozesses eine Bindungswirkung in diesem Verfahren entfaltet hätte, wurde doch jenes Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, die Rechte der Beklagten aus dem Übergabevertrag vom 1. 10. 1993 seien erloschen.

Der Anlassfall ist außerdem durch den besonderen Umstand charakterisiert, dass der Versprechensempfänger gleichzeitig Sachwalter der begünstigten Dritten ist, sodass eine Auflösungserklärung gegenüber dem Vater des Klägers in Ausübung des erörterten Gestaltungsrechts jedenfalls genügt hätte.

3. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Wie den voranstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hängt aber die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nach § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Revision ist somit zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Dem Kläger sind die richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil er darin auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies. Dieser Schriftsatz war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich.

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