OGH 11Os163/00
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.02.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois F***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 23. Oktober 2000, GZ 10 Vr 400/00-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmitelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois F***** des Verbrechens des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von Mai bis 16. Juni 2000 in Altheim in vier Angriffen mit dem am 19. September 1986 geborenen Manuel W***** dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er mit dem Genannten wechselseitig Oralverkehr und in einem Fall an ihm einen Analverkehr durchführte.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider kann aus der bloßen Erklärung des Verteidigers in der allein maßgeblichen, weil (infolge Richterwechsels) gem § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2000, "die noch unerledigten Beweisanträge aufrecht" zu halten (S 211), ohne aufgrund des neu durchgeführten Beweisverfahrens deren Relevanz darzutun, der behauptete Nichtigkeitsgrund ebensowenig abgeleitet werden, wie aus der Unterlassung der Entscheidung über die in der Hauptverhandlung vom 6. September 2000 gestellten Beweisanträge (vgl Mayerhofer StPO4 E 19, 31, 32).
Die Vernehmung dreier Zeugen zum Beweis dafür, dass sich der Angeklagte in der Vergangenheit Minderjährigen trotz zahlreicher Kontakte nicht "unsittlich genähert" habe, sowie des Zeugen Josef F***** zum Nachweis dafür, dass dieser niemals mit dem Bus Braunau-Altheim gefahren sei und den Angeklagten nicht kenne, durfte das Schöffengericht mit zutreffender - wenngleich entgegen § 238 Abs 2 StPO erst im Urteil nachgeholter - Begründung zu Recht ablehnen, zumal weder dem Beweisantrag zu entnehmen noch aus dem Zusammenhang ersichtlich war, inwieweit das nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis für die Schuldfrage von Bedeutung sei (s erneut Mayerhofer aaO E 19). Die erst im Rechtsmittel nachgeholte Begründung für den letztgenannten Antrag kann hingegen bei der Prüfung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer aaO E 41).
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung des Umstands, dass die Tatrichter den gerichtlichen Angaben des Zeugen Manuel W***** trotz aufgezeigter Widersprüche zu dessen sicherheitsbehördlichen Angaben Glaubwürdigkeit zuerkannt haben. Damit bekämpft sie jedoch lediglich in unzulässiger Form die denkmögliche und mängelfreie, weil alle wesentlichen Verfahrensergebnisse (einschließlich des relevierten Umstands, dass die Mutter des Zeugen bei dessen Vernehmung nur zeitweise anwesend war - US 4) erörternde Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Soweit die Beschwerde die Aktenwidrigkeit von Feststellungen (betreffend den Tatort) behauptet, verkennt sie das Wesen dieses Nichtigkeitsgrunds. Aktenwidrigkeit liegt nämlich nur vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer aaO Z 5 E 185), nicht aber , wenn behauptet wird, dass zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Feststellungen zugrunde liegenden Beweismaterial ein Widerspruch bestehe (aaO E 191).
Die Behauptungen, aus den - vom Erstgericht erörterten (US 6 f) - Aussagen der Zeuginnen Gisela R***** und Ludmilla R***** wären andere Schlüsse zu ziehen gewesen, sowie, es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein "pubertierender Jüngling" sein wahres Alter nennen würde, bekämpfen wiederum nur unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Der Mängelrüge zuwider schließlich hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, sein Opfer habe ihm nur das Geburtsjahr, nicht aber das genaue Geburtsdatum genannt, nicht unerörtert gelassen (US 4).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf die - vom Schöffengericht eingehend berücksichtigten (US 4 ff) - Widersprüche in den Aussagen des Zeugen Manuel W***** und unter Wiederholung der Argumente der Mängelrüge keine aus den Akten ableitbaren erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.