OGH 15Os54/01

15Os54/01Tribunal supérieur3 mai 2001

Texte intégral

OGH 15Os54/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maximilian Peter P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren duch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 9 Vr 1684/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 1. März 2001, AZ 11 Bs 66/01 (= ON 79 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Maximilian Peter P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Maximilian Peter P***** befinde sich im bezeichneten angeführten Strafverfahren seit 18. Juni 2000, unterbrochen durch den Vollzug einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe vom 28. Juni bis 28. Dezember 2000, aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a, b und c StPO in Untersuchungshaft.

In der rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 7. September 2000 (ON 48) werden ihm das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (A I bis IV) sowie die Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (B) und der Urkundenunterdrückung nach den §§ 229 Abs 1 StGB (C) vorgeworfen.

Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) vom 25. Februar bis 26. April 2000 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Frank K***** in vier Angriffen durch Einbruch in Wohnungen und Aufbrechen von Behältnissen fünf namentlich angeführten Personen Bargeld, Schmuck und Wertgegenstände im Gesamtwert von mindestens 840.000 S mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, sowie einer weiteren Person Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen versucht. Gleichzeitig hat er fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert aus der Gewahrsame von vier Personen entzogen, ohne diese sich oder einem Dritten zuzueignen, und darüber hinaus ein gesperrtes Sparbuch durch Wegwerfen unterdrückt.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der - gegen die Abweisung eines Enthaftungsantrages (ON 73) durch das Schöffengericht erhobenen - Beschwerde des Angeklagten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen an (ON 79).

Dagegen richtet sich die Grundrechsbeschwerde des Maximilian Peter P*****, in welcher der Tatverdacht zum Anklagefaktum A 1 und das Vorliegen der Haftgründe bestritten sowie eine bereits unangemessene Dauer der Untersuchungshaft behauptet wird.

Abgesehen davon, dass bereits der nicht in Zweifel gezogene dringende Tatverdacht zu den Anklagefakten A II bis IV, B und C für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ausreicht, liegt ein solcher auch hinsichtlich des Faktums A I insbesondere im Hinblick auf die hiezu geständige Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter (S 207 ff und 249 ff jeweils I) sowie der Tatsache, dass er Schmuckstücke aus diesem Einbruchsdiebstahl durch Verkauf verwertet hat, vor.

Auch die Einwände gegen den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO sind nicht berechtigt.

Der Beschwerdeführer war vor der Verhaftung ohne festen Wohnsitz. Nach seiner Festnahme ist er am 20. Juni 2000 anlässlich einer Vorführung in ein Büro der Bundespolizeidirektion Graz geflüchtet. Er konnte erst rund eine Stunde später neuerlich gefasst werden.

Diese Umstände sowie die Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe berechtigen die Besorgnis, er werde auf freiem Fuße flüchten oder sich verborgen halten, und verleihen dem Haftgrund ein derartiges Gewicht, dass er durch gelindere Mittel im Sinne von § 180 Abs 5 StPO nicht substituiert werden kann.

Da somit der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO zu Recht angenommen wurde, erübrigt sich die Prüfung, ob darüber hinaus auch Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO vorliegt.

Die Ausführungen zur Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft sind unbegründet. Entgegen der Beschwerde würde nämlich ein Freispruch zum Anklagefaktum A I nicht "automatisch" den Wegfall der Gewerbsmäßigkeit nach sich ziehen, weil es bei dieser nur auf die Absicht des Täters, nicht jedoch auf eine bestimmte Anzahl von Angriffen ankommt. Die weiteren, von dieser verfehlten Rechtsansicht ausgehenden Argumente (auch jene in der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO) beruhen daher lediglich auf einer Spekulation. Sie übersehen zudem, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zwar die Beteiligung an diesem Einbruchsdiebstahl bestritten, jedoch zugestanden hat, Schmuckstücke in Kenntnis der diebischen Herkunft übernommen und verkauft zu haben (S 327 II). Diese Verantwortung indiziert den Verdacht des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 StGB.

Ausgehend von der Strafdrohung der dem Angeklagten angelasteten Delikte, seinem durch einschlägige Vorstrafen getrübten Vorleben und dem unmittelbaren Rückfall nach der Verurteilung vom 7. Februar 2000 wegen eines auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verbrechens ist die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft im Vergleich zu der zu erwartenden Strafe nicht unangemessen.

Die mögliche zukünftige Dauer des Strafverfahrens hatte dabei außer Betracht zu bleiben, weil die Unangemessenheit der Untersuchungshaft nur im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen war.

Da somit Maximilian Peter P***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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