OGH 10ObS104/01v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.05.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Claus Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2001, GZ 12 Rs 295/00i-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Oktober 2000, GZ 7 Cgs 267/99m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt am 20. 1. 1998 einen Arbeitsunfall. Die beklagte Partei gewährte ihm ab 16. 2. 1998 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20% der Vollrente.
Mit Bescheid vom 29. 9. 1999 wurde dem Kläger die vorläufige Versehrtenrente ab 1. 12. 1999 entzogen und ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Dauerrente nicht bestehe.
Das Erstgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Klage mit der Begründung ab, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ab 1. 12. 1999 lediglich 10% betrage und daher das rentenbegründende Ausmaß nicht erreiche.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Die aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Kläger wiederholt die bereits in der Berufung vorgetragene Argumentation mit dem Hinweis, dass sich das Berufungsgericht - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht - nicht mit der Mängelrüge des Berufungswerbers bzw mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung befasst habe. Dies ist unzutreffend: Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit dem gesamten maßgeblichen Berufungsvorbringen des Klägers auseinandergesetzt.
Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie die Nichtbeiziehung eines von ihm genannten weiteren Sachverständigen, weiters das Unterlassen dessen Einvernahme als Zeugen sowie der Parteienvernehmung, hat das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]).
Ein Anlass, gemäß § 492 Abs 2 ZPO von Amts wegen eine mündliche Berufungsverhandlung anzusetzen, bestand nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.