OGH 14Os39/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.05.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Iconia A***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 18. Jänner 2001, GZ 11 Vr 1.210/00-114, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Iconia A***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB (I) und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (III) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Darnach hat sie am 4. Jänner 1994 in Gratwein im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bisher unbekannt gebliebenen Mittäter
I. mit Gewalt gegen eine Person, indem sie dem gehunfähigen und im Rollstuhl sitzenden Johann H***** mehrere Faustschläge und Tritte ins Gesicht sowie Tritte gegen die Unterschenkel versetzten, ihn mit einem Verlängerungskabel an den Armen fesselten und an den Rollstuhl banden, ihn knebelten und ihm die Augen verbanden sowie von ihm abwechselnd Geld und Schmuck forderten, anderen nachangeführte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei Johann H***** durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (multiple Rissquetschwunden im Gesicht, Wurzelfraktur bei den Zähnen 3, 2 und 4, 2 mit der Notwendigkeit der Zahnentfernung und Kronenfraktur beim Zahn 4, 7 sowie Hämatome an den Unterschenkeln verbunden mit einer mehr als 24 tägigen Gesundheitsschädigung), und zwar
1. dem Johann H***** 17.000 S und 310 DM Bargeld, eine Filmkamera im Wert von ca 7.000 S, eine vergoldete Herrenarmbanduhr mit Metallband, einen Goldring, ein vergoldetes Armband und Auszeichnungen sowie Medaillen jeweils unbekannten Wertes und
2. der Magdalena S***** im Urteil näher bezeichnete Schmuckgegenstände unbekannten, zumindest aber 32.000 S betragenden Gesamtwertes;
II. Urkunden, nämlich die Reisepässe des Johann H***** und der Magdalena S*****, die sie bei der zu I. geschilderten strafbaren Handlung erbeutet hatte und über die sie nicht verfügen durfte, durch "Fürsichbehalten" mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise "des Rechtes auf einen Grenzübertritt, des Rechtsverhältnisses als österreichische Staatsbürger und der Tatsache der Identität" gebraucht werden, und
III. während der zu I. und II. beschriebenen strafbaren Handlungen den durch die beim schweren Raub angewendete Gewalt schwer verletzten und dadurch hilflos gewordenen Johann H***** durch die zu I. beschriebenen freiheitsentziehenden Tathandlungen und dadurch, dass sie den Genannten danach zusätzlich mit einem abgeschnittenen Telefonkabel an den Händen fesselten, an der Türschnalle der Wohnzimmertür festbanden und die Vorzimmertür des Hauses von außen versperrten, zumindest für zwei Stunden auf eine Weise widerrechtlich gefangen gehalten, die ihm besondere Qualen bereitete.
Die Geschworenen hatten die Hauptfragen nach den Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie nach dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB jeweils einstimmig bejaht.
Die auf § 345 Abs 1 Z 4, 5 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Iconia A***** geht fehl.
Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 rügt die Beschwerdeführerin die (angebliche) Verlesung des Protokolls der vor der Gendarmerie abgelegten Aussage des Zeugen Josef E***** entgegen ihrem Widerspruch. Nach dem - vollen Beweis machenden - Protokoll über die Hauptverhandlung wurden die Anzeigen jedoch unter ausdrücklicher Ausnahme aller darin enthaltenen Zeugenaussagen verlesen (S 207/II). Somit wurde die Verlesungsvorschrift des § 252 Abs 1 StPO nicht verletzt.
Die Verfahrensrüge (Z 5) richtet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages der Beschwerdeführerin auf Vernehmung des Zeugen Josef E***** zum Beweis dafür, dass Johann Hgegenüber diesem Zeugen und Peter E am 4. Jänner 1994 gegen 19.00 Uhr gesagt habe, dass er von zwei unbekannten Männern beraubt und gefesselt worden sei (S 206 f/II). Das Erstgericht hat diesen Beweisantrag zu Recht abgewiesen, weil er nicht geeignet war, (zusätzlich) Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Raubopfers Johann H***** zu bewirken. Denn dieser hatte auch noch bei seiner ersten Vernehmung durch die Gendarmerie selbst den Umstand verschwiegen, dass er die Angeklagte als Täterin erkannt hatte (S 47/I iVm S 49 ff/I), wobei im Beweisverfahren Erklärungen für die ursprüngliche Schonung der Angeklagten durch Johann H***** hervorgekommen sind (S 193, 199 f/II).
Mit der Tatsachenrüge (Z 10a) vermag die Beschwerdeführerin keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Beweisverfahren nicht ergeben, dass die Fingerabdruckspuren der Angeklagten bereits einige Tage oder Wochen vor der Tat am Tatort hinterlassen worden sein könnten, weil das Tatopfer die als Spurenträger dienenden Weinflaschen erst kurz vor der Tat (zum Jahreswechsel) geschenkt erhalten (S 189 ff/II) und einen Aufenthalt der Angeklagten zwischen diesem Zeitpunkt und dem Tatzeitpunkt kategorisch ausgeschlossen hatte (S 69/I).
Der Beschwerde zuwider können Bedenken gegen den Schuldspruch auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Geschworenen die Angeklagte vom Vorwurf eines 1993 zum Nachteil des Johann H***** begangen Gelddiebstahls freisprachen, zumal für diesen Diebstahl keine objektiven Beweise vorlagen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§§ 344, 385i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.