OGH 13Os46/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.05.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Betroffenen Josef G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. Jänner 2001, GZ 26 Vr 1240/00-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Begründung
Gründe:
Josef G***** wurde nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Psychose,
I) nachgenannte Personen mit dem Tod gefährlich bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
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im Juni 2000 in Schwertberg den Amtsleiter der Marktgemeinde Schwertberg, Heinz-Peter L*****, durch die Äußerung: "Ich hole mir eine Puff'n und blase alle weg";
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am 25. 7. 2000 in Perg Erna R***** und weitere Bedienstete der BH Perg durch die Äußerung: "Ich muss mir jetzt einmal einen Waffenpass besorgen und muss ein paar Leut umlegen";
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am 2. 8. 2000 GI Michael R***** und RI Christian F*****, beide Beamte der Justizanstalt Linz, sowie Beamte des GP Perg durch die Äußerungen: "Euch Arschlöcher (gemeint R***** und F*****) wird's auch noch erwischen, ich finde alles heraus, wo ihr wohnt, und dann könnt ihr Euch auf was gefasst machen", sowie, er werde nach seiner Enthaftung den Gendarmerieposten Perg stürmen und Unheil anrichten, weil ihn die "Wichser" zu Unrecht eingesperrt haben und das nicht ohne Auswirkungen bleiben dürfe;
II) am 2. 8. 2000 in Linz die Justizwachebeamten GI Michael R***** und RI Christian F***** an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung in den Haftraum, zu hindern versuchte, indem er mit den Füßen um sich schlug, Drohungen äußerte und RI Christian F***** auf den rechten Knöchel stieg.
Gegen den Ausspruch betreffend die Anlasstaten richtet sich die auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die zu I) 1) und 2) (Bedrohung von Bediensteten der Marktgemeinde Schwertberg und der BH Perg) erhobene Mängelrüge (Z 5) vermisst eine zureichende Begründung der festgestellten Absicht, die jeweils Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Entgegen der Beschwerdemeinung haben die Tatrichter jedoch die innere Tatseite ausreichend mit der Aggressivität des Betroffenen und dessen sonstigem äußeren Verhalten begründet (US 7, 8, 10), sodass keineswegs eine "unstatthafte Vermutung" zu Lasten des Betroffenen vorliegt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, dass zu I) 3) (Bedrohung von Beamten der Justizanstalt Linz) überhaupt keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen worden wären. Die Beschwerde übersieht, dass das Erstgericht den im Spruch und in den Gründen wiedergegebenen Wortlaut der Drohungen als wahr und ernstgemeint erachtet (insbesondere US 10/11) diese somit festgestellt hat und in Verbindung mit den Worten des Urteilsspruchs (der insoweit als Erörterung zum inneren Vorhaben anzusehen ist) "um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen" alle Erfordernisse der inneren Tatseite auch zu diesem Faktum berücksichtigt hat. Die von der Beschwerde vermissten Konstatierungen wurden demnach getroffen.
Zur Anlasstat II) behauptet die Rechtsrüge das Fehlen von Feststellungen sowohl zur äußeren, als auch zur inneren Tatseite und meint, dass zufolge der Konstatierung, wonach der Betroffene sich gewehrt und ein von ihm einem Beamten versetzter Tritt keine Verletzung zur Folge gehabt hätte, das Erstgericht von einem Fall bloß passiven Bagatellwiderstands hätte ausgehen müssen. Damit orientiert sich die Rüge an hypothetischen Überlegungen, jedoch nicht, wie es zur prozessordnungsgemäßen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist, am gesamten Urteilssachverhalt.
Weshalb das Erstgericht aus den von der Beschwerde genannten Gründen auch noch "mangelnden Vorsatz" hätte feststellen müssen, bleibt unerfindlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten (wegen der Gefährlichkeitsprognose) das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).