Texte intégral
OGH 10ObS118/01b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.05.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred W*****, vertreten durch Dr. Michael Lentsch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2001, GZ 9 Rs 307/00h-18, womit über Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. April 2000, GZ 3 Cgs 10/00y-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der bereits vom Berufungsgericht verneinte angebliche Verfahrensmangel erster Instanz durch Unterlassung einer Computertomographie kann nach ständiger Rechtsprechung nicht neuerlich mit Erfolg in dritter Instanz geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043061; SSV-NF 7/74 ua). Ob die medizinischen Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigen, ob sie erschöpfend sind oder noch weiterer Befunde bedurft hätten, gehört überdies in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163).
Inwieweit eine Besserung des Kalküls durch eine drastische Gewichtsreduktion erreichbar wäre und ob eine solche zumutbar ist, ist unerheblich. Eine zu dieser Frage unterlassene Ergänzung der medizinischen Sachverständigengutachten bildet keinen Verfahrensmangel, weil die Entscheidung darüber, ob der Kläger invalid ist, vom festgestellten Leistungskalkül und nicht davon abhängt, ob eine Therapie oder eine Gewichtsreduktion zu einer Besserung des Kalküls beitragen könnte. Den Ausführungen, dass der Kläger auch nach den geringsten Anstrengungen Pausen benötigt, steht entgegen, dass eine Notwendigkeit von Pausen sich den Feststellungen nicht entnehmen lässt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.