OGH 14Os54/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.05.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gregor O***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Feber 2001, GZ 2d Vr 2.536/00-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe erhobene Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gregor O***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Darnach hat er im Feber 2000 in Wien
1. an einer unmündigen Person, nämlich der am 6. August 1988 geborenene Verena O*****, außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er auf ihre entblößte Brust und auf ihre Scheide griff sowie indem er seinen nackten Körper auf ihren nackten Körper legte und masturbierte;
2. "sein minderjähriges Stiefkind" Verena O***** durch die in Punkt 1. genannten Handlungen zur Unzucht missbraucht.
Die vom Angeklagen dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der von der Verfahrensrüge (Z 3) zutreffend aufgezeigte Fehler des Urteilstenors, bei Verena O***** handle es sich (noch) um das Stiefkind des Angeklagten (dessen Ehe mit der Kindesmutter zum Tatzeitpunkt bereits geschieden war, weshalb die bezügliche Angehörigeneigenschaft nicht mehr bestand) schlägt nicht zu seinem Nachteil aus, wird doch in den Urteilsgründen verdeutlicht, dass das Schöffengericht ohnehin von der - rechtlich gleichwertigen (EvBl 1997/185) - zweiten Alternative des § 212 Abs 1 (nur dieser wird als strafbare Handlung zitiert; US 3) ausging, indem es feststellte, das Kind habe sich zur Tat unter Aufsicht ihres (hier richtig) ehemaligen Stiefvaters befunden (US 6, 10), dieser habe mit dem Vorsatz gehandelt, an jener geschlechtliche Handlungen vorzunehmen, wobei er eine minderjährige Person, die seiner Aufsicht unterstellt war, - unter schamlosester Ausnützung nach bereits einschlägiger Delinquenz wieder gewonnenen Vertrauens (US 10) - zur Unzucht missbrauchte (US 7).
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die eben wiedergegebenen Urteilskonstatierungen negiert, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung.
Die verspätete Anzeigeerstattung des Tatopfers wurde der Mängelrüge (Z 5) zuwider logisch und empirisch einwandfrei damit erklärt, dass es sich aus Furcht vor neuerlicher Heimeinweisung erst dann seiner Mutter anvertraute, als ihr diese insistierend die schlechten schulischen Leistungen vorwarf (US 6).
Mit Blick auf das konstatierte Naheverhältnis zwischen elfeinhalbjährigem Kind und ehemaligem Stiefvater, das - nach einschlägigem Missbrauch - wieder Vertrauen zu diesem gefasst und ihn öfters im abgeschlossenen Bereich seiner Wohnung aufgesucht hatte, wobei es vorher von ihm abgeholt worden war (US 5), bedurfte das als "zweifellos" vorliegend erachtete (US 10) Aufsichtsverhältnis keiner näheren Begründung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld.
Über jene wegen Strafe wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.