Texte intégral
OGH 4Ob121/01z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.05.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Christoph F*****, und Anna F*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Kurt F*****, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 22. März 2001, GZ 3 R 63/01y-69, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Ein Widerspruch von SZ 36/16 liegt nicht vor, weil die "Auslegung" der Vereinbarung der Eltern nicht strittig war; vielmehr weigert sich der Vater nach der Aktenlage nunmehr erneut, der Mutter die Ausübung des dieser rechtskräftig zuerkannten und nach dem Sachverständigenbeweis durchaus zum Wohl der Minderjährigen tauglichen Besuchsrechts zu ermöglichen.