OGH 4Ob129/01a

4Ob129/01aTribunal supérieur29 mai 2001

Texte intégral

OGH 4Ob129/01a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Jennifer P***** und Carina P*****, beide geboren am , infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Kinder, vertreten durch die Mutter Sabine P, diese vertreten durch Dr. Hermann Tschiderer, Rechtsanwalt in Reutte, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. März 2001, GZ 52 R 29/01y-31, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Reutte vom 24. Februar 2001, GZ 1 P 816/96a-27, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die beiden Minderjährigen sind die ehelichen Kinder des Walter K***** und der Sabine P*****. Seit der Scheidung der Ehe ihrer Eltern kommt die Obsorge für beide Kinder der Mutter allein zu. Die Kinder beantragen, die Unterhaltsbeiträge des Vaters ab 1. 8. 2000 auf 3.750 S und ab 1. 2. 2001 auf 4.500 S je Kind zu erhöhen; seit August 1997 hatte der Vater 3.100 S monatlich je Kind gezahlt.

Das Erstgericht gab dem Erhöhungsbegehren statt; das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es die Unterhaltsbeiträge ab 1. 2. 2001 auf 4.125 S monatlich erhöhte und das Mehrbegehren abwies. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das gegen diesen Beschluss erhobene Rechtsmittel der Kinder legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Nach § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand in Geld oder Geldeswert insgesamt 260.00 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig zur Post gegeben. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollten die Rechtsmittelwerber die Verbesserung ihres Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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