OGH 12Os42/01

12Os42/01Tribunal supérieur31 mai 2001

Texte intégral

OGH 12Os42/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Isabel U***** wegen des - zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB verwirklichten - Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 6. Februar 2001, GZ 19 Vr 1420/00-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Isabel U***** des - zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB verwirklichten - Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Darnach hat sie Ende September 2000 und am 2./3. November 2000 den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachte, nämlich insgesamt 2 Kilogramm Kokain (mit einem Reinhaltsgehalt von über 60 % - US 7 f) im Zuge von zwei Schmuggelfahrten von Holland über Deutschland nach Österreich (Vorarlberg) aus- und eingeführt, davon ein Kilogramm in Vorarlberg durch Übergabe an den gesondert verfolgten Oswald S***** in Verkehr gesetzt und das zweite Kilogramm in Verkehr zu setzen versucht.

Die dagegen von der Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stellen sich die Urteilsannahmen zur inneren Tatseite, wonach die Angeklagte anlässlich ihrer ersten Schmuggelfahrt von Alexandra S***** darüber aufgeklärt wurde, dass rund ein Kilogramm Kokain im Reservereifen versteckt werde und sie im Fall der Entdeckung mit fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen müsse (US 6), ferner dass Isabel U***** beim zweiten Drogentransport "subjektiv davon ausging und dies hinnahm, in Bezug auf Menge, Art und Qualität des transportierten Suchtgiftes einen dem ersten Transport vergleichbaren Schmuggel vorzunehmen" (US 8), als unmissverständlich und im Sinn des Schuldspruchs ohne weiteren Klarstellungsbedarf tragfähig dar.

Das Schöffengericht hat den das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG umfassenden Vorsatz der Angeklagten, logisch und empirisch einwandfrei daraus abgeleitet, dass sie selbst davon ausging, jeweils ca ein Kilogramm Kokain zu transportieren. Mit der Behauptung, "dass die Angeklagte keinerlei Erfahrung mit Suchtgiften hat", wird bloß diese mängelfreie Beweiswürdigung (US 9 f) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.

Indem Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und Z 10) neuerlich die innere Tatseite hinsichtlich der Suchtgiftmenge problematisieren, verfehlen sie den gebotenen Vergleich des im Urteil konstatierten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des jeweils geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem von der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ergriffenen Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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