OGH 12Os46/01

12Os46/01Tribunal supérieur31 mai 2001

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3088 XPUBLEND

Texte intégral

OGH 12Os46/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl B***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 14 Vr 705/00 des Landesgerichtes Leoben, über die vom Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 14. Dezember 2000, GZ 14 Vr 705/00-73, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Gereralanwalt Dr. Raunig und des Verteidigers Mag. Auner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagen, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 14. Dezember 2000, GZ 14 Vr 705/00-73, verletzt im Einziehungserkenntnis betreffend die "Tatwaffe" (Schlosserhammer) das Gesetz in der Bestimmung des § 26 Abs 1 StGB.

Dieses Einziehungserkenntnis wird aufgehoben.

Begründung

Gründe:

Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 14. Dezember 2000, GZ 14 Vr 705/00-73, wurde Karl Josef B***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (1.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (2.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner erkannte das Geschworenengericht gemäß § 26 Abs 1 StGB auch auf Einziehung des beim Mordversuch als Tatwerkzeug verwendeten Schlosserhammers sowie der dem Schuldspruch nach dem Waffengesetz zugrunde liegenden Faustfeuerwaffe.

Die Einziehung (auch) des ersterwähnten Schlosserhammers steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Abgesehen davon, dass dem Angeklagten nach der Aktenlage keine Verfügungsbefugnis über den Schlosserhammer zustand (AS57/I und 425/II), lässt das Gsetz eine Einziehung nur dann zu, wenn eine solche Maßnahme nach der spezifischen Eigenschaft des Gegenstandes geboten ist, um seiner Verwendung bei der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Dies trifft jedoch auf Gegenstände nicht zu, die - wie der gegenständliche Schlosserhammer - primär zum anderweitigen rechtmäßigen Gebrauch dienen und keine vom Gesetz geforderte besondere Beschaffenheit aufweisen, die sie in erster Linie zur Verwendung bei Straftaten geeignet machen. Zur handwerklichen Verwendung bestimmte Geräte unterliegen daher nicht der Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB (vgl insbes Mayerhofer, StGB5, E 4 und 7 zu § 26).

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

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