OGH 15Os50/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.05.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Radisa St***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Dezember 2000, GZ 2c Vr 6332/99-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - im Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A./), demgemäß auch im Strafausspruch und im Zuspruch an die Privatbeteiligten aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Radisa St***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (C./) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren von Bedeutung -
(A./) zwischen 1994 und 1996 in Wien in neun im Urteilsspruch näher beschriebenen Fällen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und gewerbsmäßig durch die wahrheitswidrige Behauptung, echt antike Puppen zu verkaufen, Mag. Elisabeth T***** in zwei Angriffen zum Ankauf von insgesamt sieben und Karl W***** in sieben Angriffen zum Ankauf von insgesamt 44 Puppen(-Replikas) und neun (Replikas von) Puppenköpfen verleitet, wodurch die Genannten um insgesamt 395.700 S am Vermögen geschädigt wurden.
Gegen den Schuldspruch (inhaltlich) A./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zum Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die Spruch und Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit bei verständiger Lesart zu entnehmenden Konstatierungen vernachlässigt, denen zufolge der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und seine zu einer vermögensrechtlichen Schädigung führende Vorgangsweise in der Absicht wählte, sich hiedurch eine fortlaufende Einnahme zu sichern (US 1, 10).
Hingegen kommt der Mängelrüge (Z 5) Berechtigung zu. Das Erstgericht hat es nämlich verabsäumt, seine Feststellungen, denen zufolge objektiv ein 25.000 S übersteigender Schaden (in der Höhe von insgesamt 395.700 S) eingetreten sei, mängelfrei zu begründen. Wenngleich die Annahme eines prinzipiellen Schadens durch die Bezugnahme auf den gutachtlichen belegten (ON 25, 33) Minderwert der Replikas (= neue, auf alt hergerichtete Puppen) noch hinreichend begründet ist (s US 7), hätte es doch einer besonderen Begründung dafür bedurft, warum die Tatrichter die angekauften Puppen als für die Käufer objektiv völlig wertlos ansahen und daraus einen Schaden in der vollen Höhe des Kaufpreises annahmen. Wie die Beschwerde richtig aufzeigt, hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang Verfahrensergebnisse unerörtert gelassen, denen zufolge eine möglicherweise zumutbare - zu einer Schadensermittlung nach der Differenzmethode (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 80 ff) führende - schadensvermindernde Wiederverwertung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann: Denn die Zeugin Mag. T***** hat bei ihrer - durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten (S 359) - untersuchungsrichterlichen Vernehmung angegeben, drei der Puppen-Replikas in ihrem Geschäft weiterverkauft zu haben (S 120, 122). In Zusammenhang mit den Ausführungen der Sachverständigen, wonach die Falsifikate auf Flohmärkten gehandelt werden (S 317), und den Angaben des Zeugen W*****, dass er die Puppen auf dem Wiener Flohmarkt erstanden habe (S 160, 261), hätte das Schöffengericht somit unter Erörterung dieser Beweisergebnisse darlegen müssen, warum es trotzdem die Verwertbarkeit der Replikas für unzumutbar erachtet und daher eine Schadensberechnung nach der Differenzmethode nicht in Erwägung gezogen hat.
Im Recht ist aber auch die - gegen die Annahme der Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB gerichtete - Subsumtionsrüge (Z 10). Denn das Ersturteil enthält keine Feststellungen, dass der Eintritt eines 25.000 S übersteigenden Schadens vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst gewesen sei (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 147 Rz 60).
Die unvollständige Begründung und die Feststellungsmängel zur Schadenshöhe zwingen zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs A./ (§ 285e StPO), weil bei Wegfall der Wertqualifikation nach § 147 Abs 2 StGB auch die - ua von der Schadenshöhe abhängige - Annahme gewerbsmäßiger Begehung in Frage steht (s Jerabek in WK2 § 70 Rz 12) und die Strafbarkeit der Taten im Fall ihrer bloßen Beurteilung als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB infolge Verjährung erloschen wäre.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, war sie in Bezug auf den - inhaltlich nicht bekämpften - Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.