OGH 13Os53/01 (13Os54/01)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.06.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marcus Ernst S***** und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall und Abs 3 erster und zweiter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang W***** sowie die Berufung des Angeklagten Marcus Ernst S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18. Dezember 2000, GZ 24 Vr 1912/00-50, sowie die Beschwerde gemäß § 494a StPO des Angeklagten Wolfgang W***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18. Dezember 2000, GZ 24 Vr 1912/00-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Wolfgang W***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 zweiter Fall SMG (B/I) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG (B/II), der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B/III) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B/IV) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) als Mitglied einer Bande in Verkehr gesetzt, indem er zwischen 1997 und Oktober 2000 in L*****, St. M***** im Mühlkreis und O***** insgesamt 2 kg Marihuana, 125 g Cannabisharz und 3 Ecstasy-Tabletten an weitgehend unbekannt gebliebene Personen verkaufte;
II. den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen, indem er von 1995 bis Oktober 2000 Cannabisharz, Marihuana, LSD, Ecstasy-Tabletten und Kokain erwarb und mit namentlich genannten weiteren Personen Cannabisprodukte konsumierte;
III. im Frühjahr 2000 in L***** sich mit Marcus Sch*****, Daniel und Jürgen D***** sowie Doris W***** mit dem Vorsatz verbunden, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nach § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG strafbare Handlungen durch Einfuhr großer Mengen Marihuana aus Deutschland nach Österreich samt anschließendem Verkauf begangen werden;
IV. im August 2000 in L***** eine Urkunde, nämlich einen auf Ercan Ö***** ausgestellten Befreiungsschein des AMS P*****, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt.
Die nominell aus Z 5a, 10 und 11 (dritter Fall) des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Davon, dass die vage, schwankende Aussage des Jürgen D***** über Suchtgiftverkäufe des Angeklagten (,nichts verkauft ...weiß ich nicht ... W***** war auch öfters [gemeint: bei Verkäufen] dabei ..."; S 293
f) die auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten Sch***** gegründete Überzeugung der Tatrichter vom Inverkehrsetzen von 2 kg Marihuana (I) erheblich bedenklich erscheinen lassen müsste, kann keine Rede sein (Z 5a); ebensowenig davon, dass die verlesene Aussage des als Abnehmer im Urteil ohnehin nicht genannten P***** (ON 2, S 89, in ON 13) trotz des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO ) erörterungsbedürftig gewesen wäre (inhaltlich Z 5). Denn P***** hatte keineswegs behauptet, über die Aktivitäten W***** vollständig im Bilde gewesen zu sein.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht aus dem Gesetz ableitet, warum die Feststellung, Sch***** habe dem Angeklagten ca 2 kg Marihuana ,als Gegenleistung für die teilweisen Kosten für die Suchtgiftüberlassung" übergeben, die gegenüber § 28 Abs 3 erster Satz SMG spezielle Privilegierung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG begründen sollte, orientiert sie sich ebensowenig am Verfahrensrecht wie die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall), die einen Bezug zum Inhalt des § 43 Abs 1 StGB gar nicht anstellt und dessen grobe Verkennung solcherart substratlos behauptet (vgl SSt 59/44, 45).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.