OGH 13Os59/01

13Os59/01Tribunal supérieur6 juin 2001

Texte intégral

OGH 13Os59/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario Hermann G***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1. Februar 2001, GZ 23 Vr 3148/99-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mario Hermann G***** wurde der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2; vgl aber: , außer dem Fall" [auch] des § 206 Abs 1 [zweiter Fall]) schuldig erkannt.

Danach hat er von 1990 bis Ende Juli 1993 in N***** und Umgebung jeweils tatmehrheitlich mit der am 3. Februar 1983 geborenen unmündigen Bettina

K***** den außerehelichen Beischlaf unternommen;

diese auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er ,mit den Fingern" in ihre Scheide eindrang.

Die aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Mit der Vernehmung Bettina K***** wurde angesichts ihrer Zeugnisentschlagung (§ 152 Abs 1 Z 2a StPO) eine undurchführbare Beweisaufnahme begehrt.

Die erstmals in der Beschwerde (Z 4) aufgestellte Behauptung, welche darin gipfelt, dass nach einer kontradiktorischen Abhörung (§ 162a StPO) einem Sachverständigen gegenüber getätigte Angaben einer Zeugin entweder das Entschlagungsrecht beseitigen oder dem mittelbaren Vorkommen der Angaben in der Hauptverhandlung (durch die Abhörung des Sachverständigen) entgegenstehen, stellt gegenüber dem Antrag, der weder ausdrücklich, noch schlüssig ein derartiges Vorbringen enthielt (S 259), eine (unzulässige) Neuerung dar (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).

Nach dem Inhalt des - in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen und daher für amtswegige Aufklärung nach § 285f StPO keinen Anlass gebenden - Hauptverhandlungsprotokoll hat der Sachverständige Dr. K***** sein zuvor schriftlich erstattetes Gutachten, welches die Befundaufnahme enthält, in der Hauptverhandlung vorgetragen (Seite 307: ,erstattet sein Gutachten wie in ON 7 und ergänzt ..."), ohne dass der Angeklagte durch einen Antrag zu erkennen gegeben hätte, daran Anstoß zu nehmen (vgl RZ 2001/4). In der Folge hatte der Verteidiger mit dem Hinweis, dass solcherart die dem Sachverständigen - ohne Beiziehung des Verteidigers - gegenüber gemachten Äußerungen K***** in der Hauptverhandlung vorgeführt würden, beantragt, die Verlesung des schriftlichen Gutachtens (ON 7) zu unterlassen. Die an der Abweisung dieses Antrages geübte Kritik legt nicht dar, weshalb durch - wenngleich überflüssige - bloße Wiederholung einer Beweisaufnahme Verfahrensgrundsätze, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten gewesen wäre, hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sein sollten.

Die Sachverhaltsannahme, wonach ,beim Angeklagten im Zuge der sexuellen Entwicklung während der Pubertät eine (zeitlich begrenzte) Fehlentwicklung in der Richtung bestand, dass er sich (auch) zu unmündigen Mädchen (Kinder[n]) hingezogen fühlte", stellt keine für die Beantwortung der Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache dar und ist daher mit Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) nicht bekämpfbar (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 2), auch wenn das Schöffengericht den als unzutreffend kritisierten Tatumstand bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Dass lediglich ,aus heutiger Sicht" keine Hinweise auf eine derartige Persönlichkeitsstörung vorlägen, hat der Sachverständige Univ. Prof. Dr. L***** nicht behauptet (Seite 307 iVm Seite 283, letzter Absatz), womit sich der Vorwurf von Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) gegen den Beschwerdeführer kehrt.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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