Texte intégral
OGH 11Fs2/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.06.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 Vr 772/89 des Landesgerichtes Wels, über den Fristsetzungsantrag des Genannten gemäß § 91 GOG vom 19. Februar 2001 nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
In der Eingabe vom 19. Februar 2001 (eingelangt am 2. Mai 2001) begehrt Hermann S***** - trotz Erhalt des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 24. Oktober 2000, 11 Fs 2/00-5, - neuerlich, seinem Fristsetzungsantrag vom 14. August 2000 wegen angeblicher Säumnis des Oberlandesgerichtes Linz zu entsprechen.
Dieser "Beharrungsantrag" war zurückzuweisen, weil eine nochmalige Entscheidung in derselben Sache nach der Strafprozessordnung nicht zulässig ist.