OGH 11Os39/01

11Os39/01Tribunal supérieur11 juin 2001

Texte intégral

OGH 11Os39/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tilman H***** wegen des teilweise im Stadium des Versuchs verbliebenen Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG, 15 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Februar 2001, GZ 4a Vr 8859/00-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Dezember 2000, GZ 4a Vr 8859/00-21, wurde Tilman H***** des teilweise in der Phase des Versuches verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG, § 15 Abs 1 StGB und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt und zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung verzichtete der Angeklagte im Beisein seines Verteidigers auf Rechtsmittel (S 89).

In seiner Eingabe vom 26. Dezember 2000 (ON 24) erklärte der Angeklagte, gegen dieses Urteil, welches "bisher noch nicht rechtskräftig geworden" sei, Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde zu "melden" bzw "einzulegen", wobei er inhaltlich die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht anstrebt.

Der Vorsitzende des Schöffensenates wies die Nichtigkeitsbeschwerde unter Hinweis auf den erklärten Rechtsmittelverzicht mit Beschluss vom 5. Februar 2001 gemäß § 285a Z 1 (iVm § 285b Abs 1) StPO zurück (ON 26).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, welcher keine Berechtigung zukommt.

Das Urteil eines Schöffengerichtes kann gemäß § 280 StPO mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und der - nur gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen den Ausspruch über den Privatbeteiligtenanspruch zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) - Berufung angefochten werden. Für die prozessordnungsgemäße Erhebung dieser Rechtsmittel ist deren Anmeldung erforderlich, welche binnen drei Tagen nach (der in Anwesenheit des Angeklagten vorgenommenen) Urteilsverkündung zu erfolgen hat (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO).

Ein Verzicht auf Rechtsmittel nach Urteilsverkündung ist unwiderruflich und erzwingt die Zurückweisung einer dennoch angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde bereits durch den Gerichtshof erster Instanz (§ 285a Z 1 StPO), während die Zurückweisung der Berufung dem Gerichtshof zweiter Instanz obliegt (§ 294 Abs 4 StPO).

Vorliegend steht unstrittig fest, dass Tilman H***** nach Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Soweit daher in seiner Eingabe vom 26. Dezember 2000 die (überdies verspätete) Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde zu erblicken ist, wurde sie vom Vorsitzenden des Schöffensenates zu Recht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.

Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der ebenfalls angemeldeten Berufung gegen den Strafausspruch, auf die sich der angefochtene Beschluss nicht bezieht, wird der Strafakt dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen sein.

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