OGH 11Os59/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.06.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter L***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. März 2001, GZ 9d Vr 1681/99-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter L***** im zweiten Rechtsgang des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (I) und des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er von 1995 bis November 1998 in Wien in mehrfachen Angriffen
I. außer den Fällen des § 201 StGB Patrik P***** durch die wiederholte Äußerung, er solle mit dem "Spatzi" spielen, sonst bekomme er "Watschen", sohin durch gefährliche Drohung, zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich eines Handverkehrs an ihm, genötigt;
II. außer dem Fall des § 206 StGB dadurch, dass er sich von dem am 11. September 1986 geborenen Patrik P***** mit der Hand befriedigen ließ, von einer unmündigen Person eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lassen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO ist das Gericht verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen werden und aus welchen Gründen dies geschah. Dabei hat es die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und letztlich nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Es ist aber nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen sowie sämtliche Verfahrensergebnisse schlechthin zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit die einzelnen Angaben oder Beweismittel für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Es hat vielmehr nur alle entscheidungswesentlichen Umstände einer Prüfung zu unterziehen und diese zu würdigen. Dass aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, als es das erkennende Gericht getan hat, stellt einen Akt der freien Beweiswürdigung dar. Nur eine den Denkgesetzen widersprechende Begründung bewirkt einen Nichtigkeitsgrund (EvBl 1972/17 ua).
Dieser gesetzlichen Verpflichtung sind die Tatrichter nachgekommen. Sie haben mit ausführlicher, mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechender Begründung dargestellt, warum sie der Aussage des Patrik P***** gefolgt sind und damit die Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet haben (US 6-10).
In der gesamten Mängelrüge (Z 5) hebt der Beschwerdeführer nur geringfügige Widersprüche oder Ungereimtheiten in der Urteilsbegründung und in der Aussage des Tatopfers hervor, wobei er diese noch dazu aus dem Zusammenhang löst. Damit versucht er Mängel in der Urteilsbegründung aufzuzeigen, bekämpft in Wahrheit aber lediglich die der freien Beweiswürdigung unterliegende Beweiskraft einer Zeugenaussage. Er lässt hiebei auch den Gesamtzusammenhang der Beweisergebnisse und die seiner Meinung widersprechenden Argumente der Tatrichter ebenso außer Acht, wie den Eindruck, welchen diese vom Angeklagten in der Hauptverhandlung direkt und vom Zeugen P***** durch Vorführung eines Videofilms über seine Vernehmung gewonnen und im Urteil verwertet haben (US 6). Dieses Vorbringen bekämpft somit nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, zeigt aber keinen formellen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.