OGH 11Os67/01

11Os67/01Tribunal supérieur11 juin 2001

Texte intégral

OGH 11Os67/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ahmed S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Jänner 2001, GZ 4b Vr 6200/99-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmed S***** im zweiten Rechtsgang der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 aF StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

I. mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternommen, indem er versuchte, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, und zwar

1. von 1995 bis 27. August 1998 in mehreren Angriffen mit der am 28. August 1984 geborenen Susanne W*****,

2. zwischen 1997 und 1998 mit der am 26. Oktober 1986 geborenen Bettina W*****;

II. eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er versuchte, mit seinem Penis in ihren After einzudringen, und zwar

1. von 1995 bis Anfang 1998 in mehreren Angriffen Susanne W*****,

2. von 1995 bis Anfang 1998 in zumindest sechs Angriffen Bettina W*****;

3. von 1997 bis Anfang 1998 in zumindest fünf Angriffen die am 2. Oktober 1988 geborene Daniela W*****.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der ein Fehlen der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite behaupteten Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht seine den Schuldspruch tragenden Konstatierungen mängelfrei auf die Angaben der missbrauchten Mädchen gestützt (US 7 ff), aus denen aber im Hinblick auf die beschriebene deliktsspezifische Begehungsweise auch die zum Vorsatz des Angeklagten gezogenen Schlüsse ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens ableitbar sind. Verfahrensergebnisse, denen zufolge die objektiven sexuellen Missbrauchshandlungen nicht vom entsprechenden Willen des Beschwerdeführers getragen worden wären, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, solche liegen auch nach der Aktenlage nicht vor.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Behauptung, dass es bei "teilweiser bzw begonnener Penetration" zu - hier aber nicht vorliegenden - Verletzungen eines der Mädchen kommen hätte müssen, keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, zumal es jenen zufolge lediglich zu Versuchen des Eindringens mit (bloß) erfolgter Berührung der Geschlechtsteile und der Analregion der Kinder kam.

Die Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptete Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozessordnungsmäßig ausgeführt, weil sie die Urteilskonstatierungen vernachlässigt, dass der Angeklagte mit dem Ziel handelte, mit einer unmündigen Person den Beischlag zu unternehmen, und ihm beim versuchten Eindringen in den After bewusst war, hiedurch unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu missbrauchen (US 6 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).

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