OGH 11Os49/01

11Os49/01Tribunal supérieur26 juin 2001

Texte intégral

OGH 11Os49/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Regina U***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 31. Oktober 2000, GZ 11 Vr 339/00-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Regina U***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie in Steyr mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Krimhilde P***** zu Handlungen verleitet, die diese mit einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, wobei sie schwere Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

  1. im April 1998 durch die Vorspiegelung, eine rückzahlungsfähige und -willige Darlehensnehmerin zu sein, zur Ausbezahlung eines Darlehens in der Höhe von mindestens 96.000 S (bis 185.000 S), wodurch P***** um zumindest 58.000 S geschädigt wurde;

  2. von April 1998 bis 31. Jänner 2000 in vier Angriffen durch die Vorspiegelung, Schmerzengeldforderungen gegen deren geistig behinderten Bruder Siegfried P***** auf Grund einer von diesem gegenüber dem Kind einer Bekannten verübten Körperverletzung außergerichtlich zu regeln, zur Auszahlung angeblicher Schmerzengeldforderungen von 30.000 S, 25.000 S, 20.000 S und 25.000 S, wodurch ein Schaden in der Höhe von insgesamt etwa 100.000 S bewirkt wurde.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die auch den Strafausspruch mit Berufung anficht.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der zum Faktum 1) erhobene Einwand gravierender Begründungsmängel (Z 5) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite schlägt fehl. Mangels eines Geständnisses können Konstatierungen zum inneren Vorhaben des Täters nur durch eine lebensnahe Beurteilung seines äußeren Verhaltens getroffen werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 128). Der Hinweis auf das nach außen hin in Erscheinung getretene Verhalten der Beschwerdeführerin stellt daher keine Mangelhaftigkeit im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dar.

Die Behauptung aber, die (auf eine Intervention der Schwester des Tatopfers zurückgehende) Rückzahlung eines Betrages von 35.000 S sei unberücksichtigt geblieben, ist nicht aktengetreu, hat sich doch das Schöffengericht mit diesem Umstand eingehend auseinandergesetzt (US 4, 5 und 8). Wenn es daraus andere Schlüsse zog als die Angeklagte, die darin den Beweis mangelnden Schädigungsvorsatzes erblickt, ist dies ein Akt freier richterlicher Beweiswürdigung, welcher einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.

Mit ihrer zum Faktum 2) vorgetragenen Kritik (Z 5) an der Heranziehung der Aussage der Zeugin P***** als alleinige Entscheidungsgrundlage greift die Beschwerdeführerin abermals nur unzulässigerweise die alle Verfahrensergebnisse erörternde Beweiswürdigung des Schöffensenates an.

Schließlich versagt auch die - nur das Faktum 1) betreffende - Rechtsrüge (Z 9 lit a), in deren Rahmen die Angeklagte einen Feststellungsmangel zum Schädigungsvorsatz moniert. Dass aber Regina U***** mit eben diesem erweiterten Vorsatz gehandelt hat, ergibt sich zwingend aus dem Kontext und dem explizit festgestellten Bereicherungsvorsatz, mit welchem der Schädigungsvorsatz in untrennbarer Wechselbeziehung steht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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