OGH 14Os70/01

14Os70/01Tribunal supérieur3 juil. 2001

Texte intégral

OGH 14Os70/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter G***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Jänner 2001, GZ 39 Vr 2.054/00-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter G***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 2. März 2000 in Serfaus die Irene S***** (außer dem Fall des Abs 1) mit Gewalt, indem er sie an den Handgelenken festhielt und mehrmals äußerte: "Jetzt tun wirs", sowie durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er die Tür versperrte, zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und b sowie 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

In der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) bekämpft der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Das Schöffengericht hat sehr wohl begründet, dass das Absperren und Abziehen des Schlüssels bereits vom tatbestandsspezifischen Vorsatz motiviert war, war doch zur Tatzeit (3 Uhr früh) nicht mit extranen Besuchern zu rechnen.

Dass massiven Angriffen auf ihre sexuelle Integrität ausgesetzte Personen nicht ihre gesamte Aufmerksamkeit auf die exakte Registrierung des Geschehnisablaufes (etwa in Bezug auf den Zeitpunkt des Losreißens oder der Ankündigung: "Jetzt tun wirs") richten, sondern mit deren Abwehr hinreichend ausgelastet sind, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die isoliert auf das im Vorfeld der Tat nicht widerstrebende Mitgehen der Geschädigten in das Geschäftslokal und (noch) unterbliebene Anstalten des Angeklagten, sich oder das Tatopfer auszuziehen, abhebende Rechtsrüge übergeht prozessordnungswidrig die dezidierten Urteilsannahmen (US 5, 7) zu den gezielt eingesetzten Tatmitteln der Gewalt und der Entziehung der persönlichen Freiheit (Z 9 lit a) ebenso wie bei der Monierung (strafbefreienden) Rücktritts vom Versuch, dass er nur deshalb von Irene S***** abließ, weil ihr nicht nur der telefonisch herbeigerufene Freund, sondern zwei die Auslagenscheibe einschlagende Passanten zu Hilfe kamen (US 7).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) wieder vernachlässigt die konstatierte sexuelle Tendenz der Freiheitsentziehung (US 5, 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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