AUSL EGMR Bsw38321/97

Bsw38321/97Autre juridiction5 juil. 2001

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw38321/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2001

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Erdem gegen Deutschland, Urteil vom 5.7.2001, Bsw. 38321/97.

Spruch

Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 8 EMRK - Strafverfahren gegen führendes Mitglied der PKK in Deutschland.

Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Ein Antrag auf gerechte Entschädigung nach Art. 41 wurde nicht gestellt.

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., ein türk. Staatsangehöriger, hatte in Frankreich seit 1987 den Status eines Flüchtlings und wurde am 7.4.1988 an der Grenze nach Deutschland unter dem Verdacht der Urkundenfälschung und der Bildung einer terroristischen Vereinigung festgenommen. Am darauffolgenden Tag wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Er wurde vor und während des Verfahrens gegen ihn und 17 weitere Mitglieder der kurdischen Arbeiterpartei (nachfolgend: PKK) in Untersuchungshaft gehalten. Das Verfahren dauerte vom 24.10.1989 bis 7.3.1994. Während dieser Zeit wurde der Briefverkehr des Bf. mit seinem Anwalt überwacht. Am 7.3.1994 verurteilte das OLG Düsseldorf den Bf. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (hier: Recht auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung), Art. 6 (2) EMRK (Grundsatz der Unschuldsvermutung) und Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Briefverkehrs).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (3) EMRK:

Der Bf. befand sich vom 8.4.1988 bis 7.3.1994 in Untersuchungshaft. Das sind 5 Jahre und 11 Monate. Der GH erinnert daran, dass sich die Angemessenheit einer Frist nicht abstrakt bestimmen lässt. Die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft eines Angeklagten muss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist im Einzelfall nur dann zu rechtfertigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines echten öffentlichen Interesses vorhanden sind, welches, unbeschadet der Unschuldsvermutung, den Grundsatz der Achtung der persönlichen Freiheit iSv. Art. 5 EMRK überwiegt.

Es obliegt in erster Linie den nationalen Gerichten darüber zu wachen, dass in einen bestimmten Fall die Dauer der Untersuchungshaft eines Angeklagten ein angemessenes Maß nicht überschreitet. Zu diesem Zweck müssen sie sämtliche Umstände abwägen, die ernsthaft für oder gegen die Notwendigkeit sprechen können, im öffentlichen Interesse und unter Beachtung der Unschuldsvermutung eine gerechtfertigte Ausnahme vom Grundsatz der Achtung der persönlichen Freiheit zu machen. Der GH muss im Wesentlichen aufgrund der Begründung der betreffenden Entscheidungen sowie der unbestrittenen Tatsachenbehauptungen bei Rechtsmitteln des Betroffenen prüfen, ob eine Verletzung von Art. 5 (3) EMRK vorliegt oder nicht. Der Fortbestand von plausiblen Gründen, die verhaftete Person der Begehung einer Straftat zu verdächtigen, ist eine Bedingung sine qua non für die Aufrechterhaltung der Haft, genügt aber nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht mehr; der GH muss dann feststellen, ob andere Gründe, auf die sich die Gerichte gestützt haben, den Freiheitsentzug weiterhin rechtfertigen. Wenn sie „relevant" und „ausreichend" sind, prüft der GH darüber hinaus, ob die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung des Verfahrens mit „besonderer Zügigkeit" vorgegangen sind.

Hinsichtlich der Schwere der dem Bf. vorgeworfenen Taten und der Fortdauer schwerer Verdachtsmomente gegen ihn, stellt der GH fest, dass in den Entscheidungen der Gerichte die Verlängerung der Untersuchungshaft nur mit der Fortdauer des Verdachts des Delikts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und nicht mit Mordverdacht begründet wird. Der Bf. wurde schließlich wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Dauer der Untersuchungshaft deckt sich damit fast mit derjenigen der Freiheitsstrafe. Was die Fluchtgefahr betrifft, stellt der GH fest, dass die zuständigen Ge­richte berechtigterweise an die Fortdauer eines solchen Risikos glauben konnten. Dies ist begründet durch die ausländische Staatsangehörigkeit des Bf., dem Fehlen von personellen und häuslichen Bindungen in Deutschland und seine häufigen Wohnungswechsel im Mittleren Osten und in Frankreich. Der GH verkennt nicht, dass das Recht eines verhafteten Angeklagten auf besonders zügige Verfahrensführung nicht den Bemühungen der Richter schaden darf, ihre Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt zu besorgen. Ohne die einem Verfahren über die Verzweigungen der PKK in Europa inhärenten Schwierigkeiten in Abrede zu stellen, stellt der GH fest, dass die Dauer der bekämpften Haft nicht durch die Komplexität des Verfahrens, die Anzahl der darin verwickelten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung gerechtfertigt werden kann. Um mit der Konvention in Einklang zu sein, hätte die Dauer des Freiheitsentzugs des Bf. auf die überzeugendste Art gerechtfertigt werden müssen. Die Begründungen der dt. Gerichte waren nicht ausreichend, um die Untersuchungshaft des Bf. für 5 Jahre und 11 Monate zu rechtfertigen. Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 (2)

EMRK.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Der Eingriff war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der nationalen Sicherheit und/oder die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen iSv. Art. 8 (2) EMRK. Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Der GH erinnert daran, dass der Begriff der Notwendigkeit einschließt, dass der Eingriff einem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis entspricht, und dass er va. gegenüber dem angestrebten legitimen Ziel verhältnismäßig sein muss. Für die Feststellung, ob ein Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, ist auch auf den Ermessensspielraum des Staates Bedacht zu nehmen. Es ist auch anerkannt, dass ein gewisses Ausmaß der Kontrolle über den Briefverkehr von Häftlingen notwendig und dies nicht an sich mit der EMRK unvereinbar ist, wobei auf die normalen und angemessenen Erfordernisse der Haft Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung des zulässigen Ausmaßes einer solchen Kontrolle im Allgemeinen soll jedoch der Umstand, dass die Möglichkeit, Briefe zu schreiben und zu empfangen, manchmal die einzige Verbindung des Häftlings mit der Außenwelt ist, nicht übersehen werden. Es ist klar im allgemeinen Interesse gelegen, dass jede Person, die einen Anwalt zu konsultieren wünscht, dies unter Bedingungen tun können soll, die einer vollständigen und unbehinderten Diskussion zuträglich sind. Aus diesem Grund wird die Beziehung Anwalt-Klient grundsätzlich privilegiert behandelt.

Das bedeutet, dass die Gefängnisverwaltung einen Brief von einem Anwalt an einen Härtling dann öffnen darf, wenn sie einen vernünftigen Grund zur Annahme hat, dass er verbotene Gegenstände enthält, die durch die üblichen Untersuchungsmittel nicht entdeckt werden konnten. Der Brief sollte jedoch nur geöffnet und nicht gelesen werden. Es sollten geeignete Garantien vorgesehen werden, die das Lesen des Briefes verhindern, wie etwa das Öffnen des Briefes in Anwesenheit des Häftlings. Andererseits sollte das Lesen der Post eines Häftlings an einen Anwalt und von einem Anwalt nur in Ausnahmefällen gestattet sein, wenn die Behörden einen vernünftigen Grund zu der Annahme haben, dass die privilegierte Handlung missbraucht wird, sodass der Inhalt eines Briefes die Sicherheit im Gefängnis oder von Dritten gefährdet oder wenn er auf andere Weise von krimineller Natur ist. Was als vernünftiger Grund anzusehen ist, wird von den jeweiligen Umständen abhängen, aber es setzt das Vorhandensein von Tatsachen oder Informationen voraus, die einen objektiven Beobachter überzeugen, dass der privilegierte Kommunikationsweg missbraucht wurde. Hinsichtlich § 148 (2) dStPO wird festgestellt, dass er sich im Kontext des Kampfes gegen den Terrorismus befindet, und verhindern soll, dass eine Person, die einer Straftat iSd. § 129a dStGB verdächtig ist, weiterhin für seine terroristische Organisation arbeiten kann. Diese Ausnahmeregelung von der Vertraulichkeit der Korrespondenz zwischen dem Häftling und seinem Verteidiger wurde in den siebziger Jahren beschlossen, als die BRD unter dem Eindruck einer Attentatserie der RAF traumatisiert war. Die demokratischen Gesellschaften werden heutzutage von sehr komplexen Formen der Spionage und des Terrorismus bedroht. Daraus folgt, dass der Staat, um diesen Drohungen wirksam zu begegnen, in der Lage sein muss, in seinem Bereich subversiv operierende Personen heimlich zu überwachen. Der GH muss daher einräumen, dass das Bestehen von gesetzlichen Bestimmungen, die zur geheimen Überwachung des Briefverkehrs, der Postsendungen und des Telefonverkehrs ermächtigen, in einer demokratischen Gesellschaft bei einer außergewöhnlichen Situation zum Schutze der nationalen Sicherheit und zur Sicherung der Ordnung sowie zur Verhütung von strafbaren Handlungen notwendig ist.

Im vorliegenden Fall ist die bekämpfte Maßnahme auch noch einer Anzahl von Garantien unterworfen: im Gegensatz zu anderen Fällen vor dem GH, in denen die Öffnung der Post von den Gefängnisverwaltungen vollzogen wurde, kommt hier einem unabhängigen Richter eine Kontrollbefugnis zu. Der GH erinnert daran, dass das System der Konvention einen gewissen Kompromiss enthält zwischen den Erfordernissen, eine demokratische Gesellschaft zu verteidigen und individuelle Rechte zu schützen. Unter Bedachtnahme auf die Bedrohung durch den Terrorismus in all seinen Formen, sind die begleitenden Garantien für die Kontrolle des Briefverkehrs im Rahmen des dem Staat eingeräumten Ermessensspielraums. Der bekämpfte Eingriff war daher nicht unverhältnismäßig zu den verfolgten legitimen Zielen. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Ein Antrag auf gerechte Entschädigung nach Art. 41 EMRK wurde nicht

gestellt.

Vom GH zitierte Judikatur:

Klass ua./D v. 6.9.1978, A/28 (= EuGRZ 1979, 278).

Campbell/GB, Urteil v. 25.3.1992, A/233 (= NL 1992/3, 10 = ÖJZ 1992,

595).

Tomasi/F, Urteil v. 27.8.1992 (= NL 1992/5, 19 = EuGRZ 1994, 101 =

ÖJZ 1993, 137).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.7.2001, Bsw. 38321/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 144) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/01_4/Erdem.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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