OGH 5Ob166/01z

5Ob166/01zTribunal supérieur10 juil. 2001

Texte intégral

OGH 5Ob166/01z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz A*****, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft B***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty, Dr. Wilhelm Klagian, Dr. Klaus Brändle, Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwälte in Dornbirn, unter Nebenintervention auf Seite der beklagten Partei des Dr. Alexander M*****, wegen Übereignung einer Liegenschaft und Abgabe einer Willenserklärung (S 250.000), infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. März 2001, GZ 2 R 30/01f-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. November 2000, GZ 5 Cg 82/00i-19, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

12. 195 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.032,50 Umsatzsteuer) sowie dem Nebenintervenienten die mit S 12.195 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.032,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine das erstinstanzliche Urteil bestätigende Entscheidung zwar für zulässig erklärt, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Festsetzung eines Kaufpreises für eine Eigentumswohnung nach dem WGG als Grundlage eines Kaufvertrags und damit zusammenhängender Problematik der Teilnichtigkeit vorliege. Doch sind die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht gegeben:

Der Kläger, der ein Verkaufsanbot der beklagten gemeinnützigen Genossenschaft hinsichtlich einer von ihm damals gemieteten Eigentumswohnung mit der "Erklärung: Hiemit erkläre ich meine unwiderrufliche Kaufabsicht für die von mir derzeit gemietete Genossenschaftswohnung zum Preis von S 1,410.000 (und wenn möglich eine Garage)" am 24. 8. 1995 beantwortet hatte, zog in der Folge nach rechtskräftiger Preisfestsetzung gemäß §§ 13 bis 15c WGG durch das zuständige Bezirksgericht, das diesen Preis abzüglich eines Finanzierungsbeitrages von S 53.528 als gesetzmäßig festgestellt hatte, seine ursprüngliche Erklärung mit folgenden Worten zurück: "Da ich bis zum heutigen Tag noch immer keinen Kaufvertrag erhalten konnte und die von der Genossenschaft bisher veranlasste Ermittlung des beabsichtigten Kaufpreises von S 1,410.000 nicht mehr der Marktsituation und auch nicht mehr dem aktuellen Verkehrswert entspricht, trete ich hiemit von meiner Erklärung insofern zurück, als ich den genannten Preis für unangemessen betrachte. Meine Kaufabsicht bleibt selbstverständlich unwiderruflich bestehen, bezieht sich aber nicht mehr auf die genannte Summe. ... Aufgrund der weiteren Verzögerungen sehe ich mich an meine damals abgegebene Erklärung bezüglich des Preises nicht mehr gebunden". In der Folge weigerte sich der Kläger einen Vertragsentwurf, der den im gerichtlichen Kaufpreisfestsetzungsverfahren enthaltenen Preis enthielt, zu unterfertigen. Am 20. 5. 1997 erklärte die Beklagte, sich an das Verkaufsanbot nicht mehr für gebunden zu halten, weil dieses vom Kläger abgelehnt worden sei.

Mit dem klagsgegenständlichen Begehren auf Übereignung der Wohnung lässt der Kläger nicht nur die Frage des von ihm geschuldeten Kaufpreises offen, sondern erklärt überdies eindeutig in seinem gesamten Prozessvorbringen, den gerichtliche festgesetzten Preis nicht zu schulden. Die gerichtliche Preisfestsetzung sei unrichtig. Der Kaufvertrag habe aber insoweit Bestand, als er zum tatsächlich gesetzmäßigen Preis zustandegekommen sei.

Bei diesem Sachverhalt stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der Problematik der Teilnichtigkeit einer Kaufpreisvereinbarung, weil diese den Bestimmungen des WGG widerspreche, nicht.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 29. 2. 1996, GZ 14 Nc 312/95g, wurde gemäß § 15c Abs 2 WGG der Preis für die nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Wohnung mit S 1,410.000 abzüglich restlichen Finanzierungsbeitrags von S 53.528, somit mit insgesamt S 1,356.572 festgesetzt. Damit ist abschließend und mit Bindungswirkung klargestellt, dass eine rechtsunwirksame Vereinbarung im Sinn des § 21 Abs 1 Z 1 WGG nicht vorliegt. Zu dem gerichtlich festgesetzten Preis hatte die Beklagte dem Kläger zuletzt auch die Wohnung zum Kauf angeboten, was von ihm jedoch nach den diesbezüglich völlig eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes abgelehnt wurde. Diese Ablehnung hält der Kläger auch noch im gegenständlichen Verfahren aufrecht. Es liegt also kein Fall einer Teilnichtigkeit einer Kaufpreisvereinbarung vor, weil diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Insofern stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage nicht, ob der Kläger im Fall der Vereinbarung eines höheren Entgelts berechtigt gewesen wäre, eine Vertragsanpassung zu verlangen und auf Zuhaltung des Vertrages zum gesetzlich geregelten Preis zu dringen. Ein solches Begehren ist nämlich nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.

Die insoweit unzulässige Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

Weil seine Prozessgegner in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, stehen ihnen gemäß §§ 41, 50 ZPO die dafür begehrten Kosten zu.

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