OGH 10ObS183/01m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.07.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Bernhard Rupp (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Michael Hiller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. März 2001, GZ 9 Rs 40/01w-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. September 2000, GZ 13 Cgs 130/99y-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist am 6. Mai 1947 geboren. Er ist für alle leichten, mittelschweren und halbzeitig schweren Arbeiten in jeder Lage bei den normalen Arbeitszeiten und üblichen Pausen geeignet.
Mit Bescheid vom 17. Juni 1999 hat die beklagte Partei den am 18. Jänner 1999 gestellten Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung der Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren mangels Invalidität des Klägers im Sinne des § 255 ASVG ab. Selbst unter der Annahme der Erlernung und überwiegenden Ausübung des Berufes eines Drehers sei dem Kläger diese Tätigkeit noch zumutbar.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Nichteinholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens nicht als gegeben an.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an die zweite oder erste Instanz zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Inhaltlich rügt der Kläger einen Mangel des Verfahrens erster Instanz, in dem kein berufskundliches Gutachten eingeholt wurde. Diesen Mangel hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Revisionsausführungen stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k).
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.