OGH 7Nc26/03p

7Nc26/03pTribunal supérieur4 août 2003

Texte intégral

OGH 7Nc26/03p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Bernd Fritsch ua Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, ***** wegen EUR 1.770,-- samt Anhang, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für ZRS Graz bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin brachte vor, von der in Deutschland ansässigen Beklagten mit der Durchführung von Transporten im internationalen Straßengüterverkehr von Deutschland nach Österreich bzw Frankreich nach Österreich beauftragt gewesen zu sein. Die Frachtkosten seien nicht bezahlt worden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die Beklagte begehrte die Klägerin gemäß § 28 JN die Bestimmung eines aus den sachlich zuständigen Gerichten als örtlich zuständig.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Österreich, Deutschland und Frankreich sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl Länderübersicht Schütz in Straube2, § 452 HGB, Anh I). Da nach dem Klagsvorbringen grenzüberschreitende Beförderungen vorliegen (dies ist durch die Kopie der Frachtbriefe bescheinigt), ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (7 Nc 11/03g, 7 Nd 506/02 uva).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 lit b der am 1. 3. 2002 in Kraft getretenen (Art 76 leg cit) Verordnung Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nicht, weil die Bestimmungen der CMR dieser vorgehen (Art 71 EuGVVO; vgl 7 Nc 11/03g, 7 Nc 117/02v uva).

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