Texte intégral
OGH 14Os97/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.08.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Maßnahmenvollzugssache der Maria P***** wegen bedingter Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 830 BE 67/02m des Landesgerichtes Korneuburg, über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 28. März 2003, GZ 21 Bs 349/02 (= ON 23), nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Betroffenen Maria P***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 18. September 2002, GZ 830 BE 67/02m-15, mit dem die bedingte Entlassung der Genannten aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Mayerhofer StPO4 § 15 E 11, § 16 E 3).