OGH 3Ob182/03s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.08.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Ing. Peter Michael L*****, vertreten durch Mag. Reinhard Walther, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 18. März 2003, GZ 32 R 39/03k-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 13. Februar 2003, GZ 4 E 3665/02h-15 (nachträglich auf ON 14 geändert), teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Erstgericht wies u.a. den Antrag des Verpflichteten auf Zurückziehung des Antrags auf Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 2a und 7 EO ab.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekurses des Verpflichteten dahin ab, dass aufgrund der Zurückziehung des Aufschiebungsantrags des Verpflichteten festgestellt werde, die Beschlüsse des Erstgerichts ON 6 und des Rekursgerichts ON 10, wirkungslos seien; diese Wirkungslosigkeit erstrecke sich allerdings nicht auf den Ausspruch des letztgenannten Beschlusses, mit dem die Rekurskosten der betreibenden Partei mit 990 EUR als weitere Exekutionskosten bestimmt worden seien.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Behandlung der Zurücknahme eines Aufschiebungsantrags sei nicht veröffentlicht.
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten, der ausschließlich den Ausspruch, die Wirkungslosigkeit der Beschlüsse ON 6 und 10 erstrecke sich nicht auf die Kostenentscheidung des Rekursgerichts, bekämpft und eine Abänderung in dem Sinn begehrt, dass auch dieser Teil des Beschlusses des Rekursgerichts als wirkungslos festzustellen sei, ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht zulässig, weil damit ausschließlich die Entscheidung, mit der über Kosten abgesprochen wurde, bekämpft wird (RIS-Justiz RS0044233).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.