OGH 3Ob187/03a

3Ob187/03aTribunal supérieur21 août 2003

Texte intégral

OGH 3Ob187/03a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in den verbundenen Pflegschaftssachen der beiden Minderjährigen Jan P*****, geboren ***** 1992, und Daniel Pilsinger, geboren ***** 1995, infolge "außerordentlicher Revisionsrekurse" der Mutter Monika P*****, vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in Tulln als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 9. April 2003, GZ 37 R 108/03p, 109/03k, 110/03g, 111/03d200, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die jeweils als "außerordentliche Revisionsrekurse" bezeichneten Eingaben der Mutter an das Oberlandesgericht Wien (ON 205/II. Band AS 421) und an das Landesgericht St. Pölten (ON 206/II. Band AS 423 und ON 207/II. Band AS 427) jeweils vom 21. Mai 2003 werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Beschluss des Rekursgerichts ON 200 wurde der Mutter am 30. April 2003 durch postamtliche Hinterlegung sowie ihrem Verfahrenshelfer am 7. Mai 2003 zugestellt.

Die jeweils am letzten Tag der Revisionsrekursfrist unter Berücksichtigung der Zustellung an den Verfahrenshelfer zur Post gegebenen, ausdrücklich als "formlos und ohne Begründung gehaltene außerordentliche Revisionsrekurse" bezeichneten Eingaben der Mutter an die im Spruch genannten Gerichte, welche diese an das für die Einbringung des ao Revisionsrekurses zuständige Erstgericht übermittelten, wo sie allerdings erst nach Ablauf der 14tägigen Revisionsrekursfrist einlangten, sind als verspätet zurückzuweisen:

Nach § 89 GOG ist eine Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist derart zur Post gegeben wird, dass es - wie hier noch mit dem Postaufgabevermerk dieses Tages versehen wird. Die Tage des Postlaufs werden freilich nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Bei hier gegebener unrichtiger Adressierung kommt es für die Rechtzeitigkeit des Schriftsatzes darauf an, ob er noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht (hier beim Erstgericht) einlangt (Kodek in Rechberger² Vor § 461 Rz 7 mwN). Dies war hier nicht der Fall.

Da sich die zweitinstanzliche Entscheidung, soweit davon die Obsorgeregelung für die beiden Minderjährigen betroffen ist, nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten (der Minderjährigen oder auch des Landes Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger) abändern lässt, sind die "Rechtsmittel" der Mutter ungeachtet ihrer Unterfertigung durch den Verfahrenshelfer gemäß § 11 Abs 2 AußStrG ohne jedes Eingehen in die Sache zurückzuweisen.

Soweit das Rekursgericht über den Verfahrenshilfeantrag der Mutter entschieden hat, ist die weitere Anrufung des Obersten Gerichtshofs schon gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.