OGH 15Os97/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.08.2003
Kopf
DerOberste Gerichtshof hatam 21. August2003durch den Senatspräsidenten desObersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzendensowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schmucker, Dr.Zehetner, Dr.Danek und Dr.Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Dachsberger alsSchriftführer,inder Strafsache gegen Daniela Sch*****wegendes Vergehens des schweren Diebstahls nach §§127, 128 Abs1 Z4 StGBund einer weiteren strafbaren Handlung, AZ16Vr336/99des Landesgerichtes Feldkirch, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheitdes Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Solé, jedoch inAbwesenheit der Privatbeteiligten und der Beschuldigten zu Recht erkannt:
Spruch
DerBeschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom8. Mai2000,GZ 16 Vr336/9928,verletzt §367 Abs 2 Z2 und Abs3 StPO.
Dieser Beschlusswird soweit er die Hinterlegung einer Bronzeplastik betrifftaufgehoben unddem Landesgericht Feldkirch die Entscheidung über die sich auf diesen Gegenstand beziehenden Ausfolgeanträge aufgetragen.
Begründung
Gründe:
DanielaSch***** wurde mit (in gekürzter Form ausgefertigten - §§458 Abs3, 488 Z7 StPO) Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom4. Mai2000,GZ 16 Vr336/9924, vom Vorwurf des Diebstahls einer Bronzeplastik zumNachteilder Silvana S***** und derUnterschlagung einer Tonmaske gemäß§259 Z 3 StPO freigesprochen.
Sowohldie Privatbeteiligte Silvana S***** als auch die Freigesprochene, die den Erwerb der beschlagnahmten Kunstgegenstände (S 105, 123IV) durchSchenkung bzw Erbschaft behauptete, beantragten deren Ausfolgung.
Mit Beschluss vom 8.Mai2000 (ON 28)verfügte das Landesgericht Feldkirch, gestützt auf §367 StPO und §613 Geo, die Aufhebung der Beschlagnahme und dieÜbergabe der Kunstgegenstände andas BezirksgerichtFeldkirch zur weiteren Hinterlegung gemäß §1425 ABGB, weilDaniela Sch***** einVorsatz unrechtmäßiger Bereicherung nicht nachgewiesen und die Eigentumsrechte an den Gegenständen nicht geklärt werdenkonnten.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerdeder Daniela Sch*****wies das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 6.Juli2000,AZ7Bs284/00, als unzulässig zurück.
Während dieTonmaske vomVerwahrschaftsgericht bereits ausgefolgt wurde (ON 11 in12Nc25/00 desBezirksgerichtes Feldkirch), verblieb die Bronzeplastik weiter in gerichtlicher Verwahrung.
Wieder Generalprokuratorin seiner dagegengemäß §33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerdezu Recht ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 8. Mai2000,mit dem die Hinterlegung gemäß§1425 ABGBangeordnet wurde,mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Wurdenin einemStrafverfahrenGegenstände beschlagnahmt und ingerichtliche Verwahrung genommen (§§98 Abs 2, 143 Abs1StPO), so istüber diese spätestens nach Rechtskraft des Urteiles zu verfügen. Wurde der Angeklagte wie im gegebenen Fall freigesprochen,sind bei ihm sichergestellteSachen, wennsienichtals verfallen erklärt oder eingezogen wurden und wenn er schlüssig behauptete Ansprüche erhebt, an ihn auszufolgen, auchwenn andere Personenebenso schlüssig Ansprüche stellen. Denn mit dem Freispruch entfällt die Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff der Beschlagnahme.Auch eine Hinterlegung(§1425 ABGB) würde einen solchen Eingriff bedeuten (Maleczky, Das Schicksal beschlagnahmterGegenstände im Strafprozess, ÖJZ1997, 456, III. C. und V. C.; ihm folgend 1Ob178/01k). Ein auf Zurückstellung der Sachen gerichtetes Begehreneines Privatbeteiligten ist in diesem Fallauf denZivilrechtsweg zu verweisen.Der Privatbeteiligte kann aber der Ausfolgung (an den Freigesprochenen) durch eine von ihm zu erwirkende einstweilige Verfügungnach der EO entgegentreten(1Ob178/01k). In dem vom Privatbeteiligten als Klägeranzustrengenden Zivilverfahren sind die Ansprüche auf die Sache zu klären.
Wenn der Freigesprochene unschlüssig Ansprüche behauptet unddasGericht zur Auffassung kommt, dassdie Sachen offensichtlich nicht ihm gehören, so hat es gemäß §378Abs1 vorletzter undletzter Halbsatz StPO auszusprechen, dass die Rechtsmäßigkeitseines Besitzes nicht glaubwürdig ist. Zueinemsolchen - mit Beschwerde anfechtbaren(§378Abs 2 StPO) - Bedenklichkeitsbeschluss kommt es unteranderem dann, wenn eintrotz Erfüllung des objektiven Tatbestandesetwa mangels Verwirklichung der subjektiven TatseiteFreigesprochener unschlüssig Ansprüche auf die Sachen behauptet (Foregger/Fabrizy,StPO8 § 378 Rz2; Maleczky aaO VI. C.), wobeifürdieZulässigkeit des Beschlusses unerheblich ist, ob ein Ediktalverfahren gemäß §§375ff StPO stattgefundenhat und ob andere Personen Eigentum an der Sache behaupten (SSt2/64).
Im Fall eines Bedenklichkeitsbeschlusses, aber auch dann, wenn der Freigesprochenekeinen Anspruch auf die Sachen stellt, sind sie ihmnicht auszufolgen. Dann ist nach folgenden Kriterien vorzugehen:
Erheben zwei oder mehrPrivatbeteiligte in schlüssigerWeise miteinander konkurrierende Ansprüche auf die Sachen oder wird der Ansprucheines Privatbeteiligten von einem Dritten schlüssig bestritten oder erhebt nur ein einziger Privatbeteiligter einen Anspruch, der aber zweifelhaft ist, dann sind die Ausfolgungsbegehren der Privatbeteiligtenaufden Zivilrechtsweg zu verweisen und die Sachengemäß §1425ABGB beim Bezirksgericht zu hinterlegen, indessenSprengel das Strafgericht seinenSitzhat(vgl §367 Abs3 StPO; Maleczky aaO V.A. undB.).
Stellt- im Fall einesBedenklichkeitsbeschlusses oderwenn der Freigesprochene keinen Anspruchauf dieSachen erhebt- nur ein Privatbeteiligter schlüssigAnsprüche auf die Sachen und überzeugt sich das Gericht, dass sieihm gehören, hat es -auch im FalleinesFreispruches und gleichob mit oder ohne Zustimmung des Freigesprochenen- ihm die Sachenauszufolgen, wenn Rechte Dritter (vgl etwa §368 StPO) nicht entgegenstehen(§367Abs 1 ersterSatz StPO; aM Maleczky aaO IV. A., der diese Bestimmung bei einem Freispruch für unanwendbar hält,indemerdavon ausgeht, dasssie einen Teil des Adhäsionserkenntnisses im Sinn des §366 StPO normiert [IV. C.],während aber - entgegen dieser Auffassung- im Unterschied zu §366 Abs 1 und 2StPO in §367 Abs 1 erster Satz StPOnicht zwischen Freispruch und Schuldspruch unterschieden wird).
Hat sich kein Privatbeteiligter gemeldet, ist gegebenenfallsden Geschädigten eine Mitteilung gemäß§365Abs 1 zweiter Satz StPO zu machen (Maleczky aaO IV.D.).
Wennvon niemandem ein Recht auf die Sache geltend gemacht wurde oderzwar der Freigesprochene Ansprüche erhoben hat, aber ein Bedenklichkeitsbeschluss ergangen ist, so hat das Gericht die Sachen nach §379 StPO zu veräußern.
Im vorliegenden Fall waren sowohl die Bronzefigurals auch die Tonmaske im Haus der Beschuldigten Daniela Sch*****sichergestellt worden (S1, 43/III). Da im Strafverfahren die Eigentumsverhältnisse nichtgeklärt werden konnten (S127/IV) und die Privatbeteiligteauch sonst ihr Recht auf die Kunstgegenstände nicht genügend nachzuweisen vermochte, wären diese nichtgemäß§1425 ABGB beim Bezirksgericht Feldkirch zu hinterlegen, sondern wäre die Privatbeteiligte mit ihrem Ausfolgeantrag auf den Zivilrechtsweg zu verweisenunddie sichergestellten Gegenstände an die Beschuldigte auszufolgen gewesen.
Der Hinterlegungsbeschluss verletzt daher§367 Abs 1 Z2 undAbs 3 StPO. Er gereichtder Beschuldigten auch zum Nachteil, weil ihr die sichergestellten Gegenstände nicht sofortnach Abschluss des Strafverfahrensausgefolgt wurdenund die Beweislast für ein allfälliges Zivilverfahren zu ihrenUngunsten verändert wurde.
Die konkrete Wirkung war dieserEntscheidung jedoch nur hinsichtlichder Bronzeplastik zuzuerkennen, weil dieTonmaskebereits an Daniela Sch***** ausgefolgt wurde. Da der gerichtlich angeordnete Erlag einenrechtswirksamen Beschluss des erlegenden Gerichtes voraussetzt, ist mit dessen Behebung auch die Annahme des Erlages zu Gericht unwirksam geblieben (1Ob522/88= NZ1989, 16). Das Landesgericht Feldkirch hat somit über die Ausfolgeanträge betreffend die Bronzeplastik neuerlich zu entscheiden.