OGH 15Os154/02

15Os154/02Tribunal supérieur21 août 2003

Texte intégral

OGH 15Os154/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.August2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schmucker, Dr.Zehetner, Dr.Danek und Dr.Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §88 Abs1 und Abs3 (§81 Z2) StGB über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens AZU190/95 des Bezirksgerichts Mattighofen gemäß §363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag des Walter F***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach §363a StPO wird gemäß §363b Abs3 StPO Folge gegeben, die Urteile des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 30. Jänner1997, GZU190/9529, sowie des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 2.Juni1997, AZ10Bl38/97 (ON34), werden aufgehoben und die Sache zur Erneuerung des Verfahrens an das Gericht erster Instanz verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Straferkenntnis vom 19.Oktober 1995, ZIVerkR96108691995Kb, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn über Walter F***** wegen der Verwaltungsübertretung nach §5 Abs1 StVO gemäß §99Abs1 lit a StVO eine Geldstrafe von 14.000S und wegen jener nach §20 Abs2 StVO gemäß§99 Abs3 lit a StVO eine solche von 500S, weil er am 21.Mai1995 um 14.35 Uhr seinen PKW Hyundai SCoupe, Kennzeichen *****, auf der Haltberg GemeindestraßeNr4076 von Abern, Gemeinde Jeging, in Richtung Munderfing bis Straßenkilometer 1,610 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100km/h um 20km/h überschritten hatte.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 30. Jänner1997, GZU190/9529, wurde Walter F***** (im zweiten Rechtsgang) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Körperverletzung nach §88Abs1 undAbs3 (§81 Z2) StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 80S verurteilt.

Danach hat eram21.Mai 1995 als Lenker des PKW Hyundai SCoupe mit dem Kennzeichen ***** auf der Haltberg Gemeindestraße bei Kilometer 1,610 dadurch, dass er infolge mangelnder Aufmerksamkeit und überhöhter Geschwindigkeit auf die linke Fahrbahnhälfte geriet und dort mit dem von Hildegard D***** gelenkten PKW kollidierte, wobei Hildegard D***** eine Hüft- und Kopfprellung, Herta M***** ein Hämatom an der linken Brust und Martin F***** eine Schädelprellung mit Bluterguss am Scheitelbein erlitten, die Genannten fahrlässig am Körper verletzt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhersehen konnte, dass ihm eine Tätigkeit, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

Der von Walter F***** dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit (§468Abs1 Z4 iVm§281Abs1 Z9 lit b StPO), Schuld und Strafe gab das Landesgericht Ried im Innkreis mit Urteil vom 2.Juni1997, AZ10Bl38/97 (ON34) mit der - für das Erneuerungsverfahren relevanten - Begründung keine Folge, dass nur die zusätzliche Abstrafung durch die Verwaltungsbehördewegen§5Abs1 StVO konventionswidrig sei, hingegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom19.Oktober 1995 keine Sperrwirkung gegenüber dem gerichtlichen Strafverfahren entfalte und somit die Annahme der Qualifikation (gemeint) nach§88 Abs3(§81Z2) StGB im nachfolgenden gerichtlichen Strafverfahren nicht hindere (S296, 297).

Mit Erkenntnis vom 30.Mai2002 (F***** gegen Österreich, Application no 38275/97) sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aus, dass eine Verletzung des Art4 des 7 ZPMRK stattgefunden hat, weil Walter F***** auf Grundlage einer Handlung zunächst von der Verwaltungsbehörde wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss gemäß §5Abs1 iVm§99Abs1 lit a StVO bestraft und nachfolgend vom Gericht wegen fahrlässiger Körperverletzungnach §88 Abs1undAbs3 (mit der besonderen Qualifikation nach§81Z2) StGB verurteilt worden war (Z28 iVm Z25, 26).

Unter Bezugnahme auf dieses Urteil beantragte Walter F***** am 9.Dezember2002, gemäß §363a StPO die Erneuerung des Strafverfahrens anzuordnen.

Ausgehend von der Entscheidung des EGMR vom 30.Mai2002 sind die Voraussetzungen für die Erneuerung des Strafverfahrens (§363a StPO) gegeben:

Eine den Teilaspekt der Alkoholisierung erfassende Sperrwirkung ist im vorliegenden Fall dem Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.Oktober 1995 zuzuerkennen. Denn der EGMR hat mit Blick auf seine, bei der Entscheidung über die Erneuerung zu Grunde zu legenden Rechtsansicht (vgl dazu Reindl, WKStPO Vor§§363ac Rz8) trotz der Tatsache, dass das bezeichnete verwaltungsbehördliche Straferkenntnis der damaligen Rechtslage entsprach, die im seinerzeitigen §99 Abs6 lit c StVO eine - inzwischen mit der am 28. Jänner1997 in BGBlI16/1997 kundgemachten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 5.Dezember1996, G9/96 (VfSlg 14.696/1996= JBl1997, 447= ZVR 1997/90) als verfassungswidrig beseitigte - Doppelbestrafung vorsah, ohne ausdrückliche Bezeichnung, aber aus der Begründung entnehmbar (vgl ReindlaaO §363a Rz5) die nachfolgende strafgerichtliche Verurteilung des Walter F***** wegen alkoholqualifizierter Körperverletzung (§88 Abs3 [§81 Z 2] StGB) als konventionswidrig iSd Art4 7.ZPMRK erachtet (abermals Z28 iVm Z26). Da das in den Urteilen des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 30.Jänner1997 und des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 2.Juni1997 unbeachtet gebliebene NebisinidemVerbot ein auf verfassungsrechtlicher Ebene stehendes Verfolgungshindernis darstellt (abermals 15Os18/02), übt die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung einen für den Verurteilten nachteiligen Einfluss auf den Inhalt der strafgerichtlichen Entscheidungen aus (vgl Reindl,WKStPO§363a Rz8; KienapfelHöpfel AT10 E8 RN55e).

Dem Antrag des Walter F***** auf Erneuerung des Strafverfahrensnach §363a StPO war daher Folge zu geben, die Urteile des Bezirksgerichtes Mattighofen sowie des Landesgerichtes Ried im Innkreis waren aufzuheben und die Sache zur Erneuerung des Verfahrens an das Gericht erster Instanz zu verweisen.

Im erneuerten Verfahren wird zu beurteilen sein, ob Walter F***** beim gegenständlichen Verkehrsunfall den Tatbestand des§88 Abs1 StGB - im Fall mehrerer Opfer mehrfach - erfüllt hat, weil sich das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom19.Oktober 1995 - soweit vom Ausspruch des EGMR über eine Konventionsverletzung umfasst (zur gegenständlich nicht relevierten Verwaltungsstrafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung siehe hingegen EGMR, Oliveira gegen die Schweiz, ÖJZMRK 1999/3) - nur auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nicht jedoch auf die Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers bezieht (vgl 15Os18/02, EvBl2002/230). Hiebei werden insbesondere die Fragen der Dauer der Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit der beim Unfall Verletzten sowie des (unter Ausklammerung der Alkoholisierung, jedoch unter Einbeziehung der Geschwindigkeitsüberschreitung zu beurteilenden Grades des Verschuldens(§88 Abs2 Z4 StGB) neu zu prüfen sein.

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