Texte intégral
OGH 9ObA84/03y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.08.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ljubivoje M*****, vertreten durch Mag. Stephan Meusburger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Jakob E*****, 2) Renate A*****,
- Anna Hermine L*****, alle vertreten durch Dr. Dieter Gradwohl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung eines aufrechten Arbeitsverhältnisses, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2003, GZ 10 Ra 33/03a-53, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der Revisionsgegner auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0043573). Dies gilt auch für die außerordentliche Revision (9 ObA 1033/92; 8 Ob 128/00g ua).