OGH 8ObA78/03h

8ObA78/03hTribunal supérieur28 août 2003

Texte intégral

OGH 8ObA78/03h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ass.Prof. Dr. Kurt H*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde Z*****, vertreten durch den Bürgermeister Dr. Georg M*****, dieser vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert EUR 36.336,42), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2003, GZ 12 Ra 260/02w-26, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Aus den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen geht hervor, dass die Beklagte mit dem ausdrücklichen Wunsch des Klägers einverstanden war, dessen Dienstverhältnis als Primararzt für Gynäkologie und Geburtshilfe bei der Stadtgemeinde Z***** auf zwei Jahre (statt wie von ihr vorgesehen drei Jahre) zu befristen. Diesem Wunsch des Klägers lag der Gedanke zugrunde, dass er von seiner bisherigen Tätigkeit als Assistenzprofessor an der Universitätsklinik für Frauenheilkunde I***** für einen Zeitraum von zwei Jahren karenziert werden konnte. Die Behauptung des Klägers, bezüglich der Befristung sei kein Konsens erzielt worden, ist somit mit den Tatsachenfeststellungen nicht in Einklang zu bringen.

Der Endzeitpunkt des Dienstverhältnisses stand durch die zweijährige Befristung (ab Dienstantritt des Klägers 1. 12. 1998) ebenfalls fest. Eine erhebliche Rechtsfrage, die zu lösen wäre, ist daher nicht erkennbar.

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