OGH 1Ob199/03a

1Ob199/03aTribunal supérieur2 sept. 2003

Texte intégral

OGH 1Ob199/03a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2003

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DerOberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Univ.Doz.Bydlinski als weitere Richterin der Pflegschaftssache des mj Thomas S*****, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Kindes, vertretendurch das Kreisjugendamt Berchtesgadener Land, dieses vertreten durch das Stadtjugendamt Salzburg, gegen den Beschluss des LandesgerichtsSalzburg als Rekursgericht vom 25.Juni2003, GZ21R 128/03z5,mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 21.Februar2003, GZ2P90/03i2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

DemRevisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens über den Antrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Dermj. Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und lebt bei seiner Mutterin Deutschland. Der in Salzburg wohnhafteVater wurde mit Beschluss des Amtsgerichts L***** zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von EUR176,40 verpflichtet.

Mit seinem an das Erstgericht gerichteten Antragbegehrte der Antragsteller Unterhaltsvorschüsse nach den §§3, 4 Z1UVG in Höhe von monatlich EUR65,40. Mit Bescheid des Kreisjugendamts B***** sei ihm für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31. 10.2003 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von EUR111,- gewährt worden. Nach der Judikatur des EuGHhabe er als in Deutschland aufhältiger Minderjähriger mit deutscher Staatsangehörigkeit einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung der Republik Österreich, weil sein Vater in Österreich tätigerArbeitnehmer sei. EineExekution aufdessen Arbeitseinkommen habe den laufenden Unterhalt für die letzten sechs Monate vor Antragstellungnichtgedeckt. Der geltend gemachte Unterhaltsvorschuss stelle die Differenz zwischen dem gerichtlich festgesetzten Kindesunterhaltund den in Deutschland bezogenen Unterhaltsvorschüssen dar.

Das Erstgericht wies denAntrag wegenfehlender inländischerGerichtsbarkeit zurück.Gemäß §110 JN sei für die in §109 JN genanntenAngelegenheiten die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene österreichischer Staatsbürger sei oderseinengewöhnlichen Aufenthalt oder - soweit es umdringende Maßnahmen gehe- zumindesteinen Aufenthalt oder Vermögen im Inlandhabe, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen gehe.Da der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sei,sei dieinländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekursfür zulässig.Keiner der in§110 JN genannten Anknüpfungspunktesei gegeben. Auch in bilateralen undmultilateralen Abkommen fänden sich, soweit überblickbar, keineSondervorschriften,die eine staatsvertragliche VerpflichtungÖsterreichs zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Unterhaltsvorschusssachen für Minderjährige, die weder österreichische Staatsbürger sind noch einen (gewöhnlichen) in Österreich haben, statuieren würden. Die EuGVVO regledie inländische Gerichtsbarkeit für das Erkenntnisund Provisorialverfahren, und zwar zwischen Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten.Dazu könne aber das Unterhaltsvorschussverfahrennicht gezählt werden. EineGesetzeslücke liege nicht vor.Mangels inländischer Gerichtsbarkeit sei nicht zu prüfen,ob diemateriellen Voraussetzungen für die Gewährungvon Unterhaltsvorschüssen vorliegen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu den relevierten erheblichen Rechtsfragen höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

DerOberste Gerichtshof hatim Anschluss an Entscheidungen des EuGH (C85/99Offermanns; C255/99Humer) wiederholt ausgesprochen, die Regelung des §2 Abs1 UVG, die denKreis der vorschussberechtigtenPersonen bestimme, sei im Verhältnis zu den Bestimmungen der Wanderarbeitnehmerverordnung(Verordnung [EWG] Nr1408/71 des Rates vom14. 6.1971zur Anwendung derSystemeder sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmerund Selbständige sowie der Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zuundabwandern)unvollständig. Die Art73 und 74 dieser -auch im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbaranzuwendenden- Verordnung seiensoauszulegen, dass ein minderjährigesKind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil ineinem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschussnach dem UVG habe (1Ob86/01f= ÖA 2001, 314; 7Ob39/02iua). Ein unterhaltsberechtigter Minderjähriger habe nach diesen Normen des Gemeinschaftsrechts trotz Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich entgegen§2Abs1 UVG Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, sofern sein Vater in Österreich berufstätig ist oder aber arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht. Voraussetzung ist nicht eine berufliche Tätigkeitoder Beschäftigungslosigkeit des in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verzogenen obsorgeberechtigten Elternteils, vielmehr genüge es, dass der im Inland verbleibende andere Elternteil berufstätig oder beschäftigungslos ist. Ob die Elternverheiratet sindoder waren, ist nicht entscheidungswesentlich (1Ob289/01h zur Frageder Einstellung gewährter Unterhaltsvorschüsse).

Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber nun darauf, dass die Gewährungmaterieller Ansprüche nach demUVG auch die inländische Gerichtsbarkeit nach sich ziehen müsse. Auch wenn in Österreichungeachtet der neueren Judikaturdes EuGH zum Kreis der Anspruchsberechtigten weder die Bestimmungen des UVG noch jene der Verfahrensgesetzeentsprechendangepasst worden seien, müssten bestehende Gesetzeslücken inderWeise gefüllt werden, dass dieGerichte im Hinblick aufdie materiellrechtliche Lage in den fraglichen Fällen die inländische Gerichtsbarkeit als gegeben betrachten.

Aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des UVGist abzuleiten, dass der Gesetzgeberdavon ausgeht, über Anträge auf nach demösterreichischen UVGzu gewährende Unterhaltsvorschüsse sei von österreichischen Gerichten zuerkennen (vgl §§10, 34 UVG); auch die dem Präsidenten des Oberlandesgerichtseingeräumte verfahrensrechtliche Stellung (vgl nur§§14, 15Abs1, 32 UVG) setzt ersichtlich ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht voraus, zumal auchdie Auszahlung der Vorschüsse durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verfügenist (§13 Abs1Z3,§17Abs 1 UVG). Es erschiene daher problematisch, den Antragsteller darauf zu verweisen, Unterhaltsvorschüsse nach den Bestimmungen des österreichischen UVG in einemVerfahrenvor dem (ausländischen) Pflegschaftsgericht seines Wohnsitzes zu begehren.

Darüber hinaus ist nicht zu übersehen,dass §110 Abs 1JN das Vorliegen der österreichischen inländischen Gerichtsbarkeit nicht ausschließlich von der (österreichischen) Staatsbürgerschaft bzw vom Aufenthalt des Pflegebefohlenen im Inland abhängig macht.Nach§110Abs1Z 3 JN liegt die inländische Gerichtsbarkeit auch dann vor, wenn der Pflegebefohlene Vermögen im Inland hat, soweit es umdieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht. Nach den -durch Vorlage entsprechender Urkunden bescheinigten- Behauptungendes Antragstellers besitzt er einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich EUR176,40 gegen seinenin Salzburg wohnhaften (berufstätigen)Vater. Damit ist die Voraussetzung des inländischen Vermögens erfüllt, weil bei Forderungender Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners als der Ort gilt, an dem sich das Vermögen befindet(§99 Abs2Satz1JN). Da§ 1UVGbestimmt, dass der Bund auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder Unterhaltsvorschüsse zu gewähren hat, kann -jedenfalls bei auch den europarechtlichen Aspekt einschließender verfassungskonformer Interpretation - durchaus gesagt werden, dass die Geltendmachungvon Unterhaltsvorschüssen eine Maßnahmedarstellt, die das im Unterhaltsanspruch bestehende Vermögen des Minderjährigen betrifft.

Da somit die Tatbestandsvoraussetzungendes §110Abs 1 Z 3 JN erfüllt sind, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben.

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