Texte intégral
OGH 10ObS199/03t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1) Wolfgang H*****, Hundeführer, , vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, und 2) Christopher H, Schüler, , vertreten durch den Vater Wolfgang H, ebendort, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, jeweils gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Teilersatz der Bestattungskosten, Witwer- und Waisenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Mai 2003, GZ 7 Rs 53/03y-51, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Jänner 2003, GZ 32 Cgs 186/00k-43 (32 Cgs 185/00p), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; weitere Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3 Abs 2).
Eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung der zu entscheidenden Rechtsfragen durch das Berufungsgericht ist nicht zu ersehen und wird auch von den Revisionswerbern nicht aufgezeigt. Da nach den Feststellungen der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 29. 11. 1999 und dem am 3. 1. 2000 eingetretenen Tod der Ehegattin des Erstklägers und Mutter des Zweitklägers nicht vorliegt (und zwar auch nicht im Sinne einer "richtunggebenden Verschlechterung eines vorbestehenden Krankheitsbildes"), stellt sich diesbezüglich die Frage der Beweislast nicht. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.